Staatsanwaltschaft Hamburg
3402 Js 154 / 18 (8300) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3402 Js 154 / 18 (8300) V, gegen den Verurteilten M. O. Lax wegen Computerbetrugs in zwei Fällen, indem er bei einem Online Shop Waren bestellte, die an ihn ausgeliefert wurden; für die Zahlung gab er jeweils ein Konto an, das, wie er wusste, bereits erlöschen war und Betrug in 28 Fällen, indem er über Ebay – Kleinanzeigen Waren zum Verkauf anbot und sich bezahlen ließ, ohne willens oder in der Lage zu deren Lieferung gewesen zu sein, hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Urteil vom 20.11.2020 (Geschäfts-Nr. 626-105/19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 4.992,19 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 28.11.2020 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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