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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3090 Js 27/​17 (8104) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3090 Js 27 /​ 17 (8104) V gegen den Verurteilten Markus B. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch und in in einem Fall in Tateinheit mit Betrug im Zusammenhang mit Diebstahlstaten zum Nachteil hochbetagter, ersichtlich körperlich eingeschränkter Menschen, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen und des Lebensunterhalts seiner Familie zu verschaffen, hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 26.06.2019 (Geschäfts-Nr. 613 KLs 2/​18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 150,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 28.08.2019 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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