Staatsanwaltschaft Hamburg
2014 Js 558/19 (5303) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2014 Js 558/19 (5303) V, gegen den Verurteilten Patrick B. wegen Betrug in 53 Fällen, davon in einem Fall als Versuch im Zusammenhang mit Versteigerung von Mobiltelefonen bei Ebay Kleinanzeigen hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese durch Urteil vom 02.09.2021 (Geschäfts-Nr. 512 Ds 18/21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 19.777,00 EUR angeordnet. Der Verurteilte versteigerte in der Zeit vom 18.02.2019 bis 17.08.2020 über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen Mobiltelefone, insbesondere der Marken Samsung Galaxy, Huawei und iPhone, ließ sich den Verkaufspreis auf verschiedene Konten überweisen und lieferte die Ware, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht an die Käufer und behielt die gezahlten Beträge für sich.
Die Entscheidung ist seit dem 10.09.2021 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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