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Staatsanwaltschaft Hamburg – Lombardium

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Hamburg

5550 Js 18/14

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Geschäfts-Nr. 5550 Js 18/14) gegen die Beschuldigten Patrick Ebeling u.a. wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges im Zusammenhang mit den Anlageprodukten LombardClassic 2 und LombardClassic 3 ist Anklage zum Landgericht Hamburg erhoben worden (Aktenzeichen dort 630 KLs 5/20).

Diese Mitteilung soll den, durch die vorbenannten Straftaten Verletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu machen. Hierzu sind der Anzeige zwei Merkblätter beigefügt – das „Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren“ sowie das „Merkblatt Adhäsionsverfahren“.

gez. Jülicher-Sieg, Staatsanwältin

MERKBLATT
ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN

I.

Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

1.

Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen?

Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei der Zeuginnen- und Zeugenbetreuung (Tel. ++49 (0)40 42843 -3899 / -3126) sowie bei der Polizei erfragt werden.

Sie können auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt.

Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf.

2.

Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden?

Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. Ihre Daten sind dann geschützt.

3.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen.

Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen.

Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihr Rechtsanwalt oder ein Berater der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle, der über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer – wenn möglich – Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an.

4.

Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.

II.

Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

1.

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden sind:

Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)

Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. versuchter Totschlag)

Straftat gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung)

Verstoß gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

Nachstellung (Stalking)

Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben. Diese Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist.

2.

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben

Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen.

Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.

Auf Antrag erhalten Sie die Anklageschrift.

Über den anberaumten Hauptverhandlungstermin werden Sie ebenfalls auf Antrag informiert.

Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger haben Sie folgende weitere Rechte:

Sie erhalten automatisch die Anklageschrift.

Sie und Ihr Rechtsanwalt werden zum Hauptverhandlungstermin geladen.

Sie dürfen in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen.

Sie werden grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft angehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert.

In Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

3.

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.
In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen.
In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.
Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

III.

Weitere Auskünfte und zusätzliche Unterstützung

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (Tel. ++49 (0)40 42843 -3071 / -3072), einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe.

Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Versorgungsleistungen könnten z.B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, Haushaltshilfe oder eine Opferentschädigungsrente umfassen. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales.

ZUSATZFORMULAR
zum Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren (StP 500)

Befugnisse im Strafverfahren:

Sie können eine Straftat bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten zur Anzeige bringen oder einen Strafantrag stellen. Sie können beantragen, dass Ihnen die Strafanzeige schriftlich bestätigt wird. Grundsätzlich werden Sie eine solche auch erhalten; nur im Ausnahmefall, wenn der Untersuchungszweck im laufenden oder auch in einem anderen Strafverfahren gefährdet erscheint, könnte eine Anzeigenbestätigung versagt werden. Falls Sie nicht ausreichend deutsch sprechen können, muss Ihnen geholfen werden, die Straftat in einer Ihnen verständlichen Sprache zur Anzeige bringen zu können; zusätzlich können Sie beantragen, dass Ihnen die Anzeigebestätigung in eine Ihnen verständliche Sprache übersetzt wird.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragen, dass Ihnen Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen mitgeteilt werden. Sprechen Sie nicht ausreichend deutsch, können Sie beantragen, dass Ihnen Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Ihnen verständlichen Sprache mitgeteilt wird.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, wenn der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind.

Darüber hinaus können Sie eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) erreichen. Der TOA bietet Ihnen die Möglichkeit, mit Unterstützung eines Vermittlers die immateriellen und materiellen Folgen einer Straftat auszugleichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Staatsanwaltschaft.

Soweit Sie als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vernommen werden, können Sie dort einen Anspruch auf Entschädigung für die Ihnen hierdurch entstandenen Kosten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltend machen.

Es gibt die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung. Dies ist eine besonders intensive Form einer nicht-rechtlichen (kein Rechtsanwalt!) Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung und umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel, Ihre individuelle Belastung zu reduzieren und Ihre Aussagetüchtigkeit als Zeugin oder Zeuge zu fördern bzw. zu erhalten. Zu beachten ist, dass der psychosoziale Prozessbegleiter kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht hat. Der psychosoziale Prozessbegleiter hat grundsätzlich das Recht, bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit Ihnen anwesend zu sein. Im Falle einer Beiordnung durch das Gericht ist diese Prozessbegleitung für Sie kostenfrei. Sofern in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen, können Sie sich auch auf eigene Kosten eine psychosoziale Prozessbegleitung nehmen. Einen Antrag auf Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung können Sie bei Gericht oder auch bei der Polizei stellen, die diesen für Sie weiterleitet. Für weitere Informationen siehe www.bmjv.de/opferschutz und www.hamburg.de/justizbehoerde/service/7823368/psvchpbg/. Zum Zwecke der Kontaktaufnahme zu in Hamburg anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter_innen wenden Sie sich bitte an die Zeuginnen- und Zeugenbetreuung beim Landgericht, Telefon 040 / 42843-3126.

Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens:

Sie können einen aus der gegen Sie gerichteten Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, sofern dieser nicht im Strafverfahren geltend gemacht wird, in einem Zivilverfahren geltend machen und beantragen, dass Ihnen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Ferner können Sie nach Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen (z.B. eine Entschädigung für mittellose Nebenkläger für die Auslagen für eine Reise zur Hauptverhandlung nach einer bundeseinheitlichen Verwaltungsvereinbarung von 2006 oder eine Entschädigung für Opfer extremistischer Straftaten aus einem Härtefonds aufgrund eines dahingehenden Beschlusses des Deutschen Bundestags nach Maßgabe einer Richtlinie des Bundesamtes für Justiz).

Sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder ggf. weiterer verfügbarer Unterstützungsangebote im psychosozialen Bereich oder je nach Sachlage auch durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung.

Wenden Sie sich mit Fragen zu Ihren Befugnissen außerhalb des Strafverfahrens bitte an die öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA, Tel.: 040 – 42843-3071/3072), einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe:

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen – Telefon 0 8000 116 016
Opferhilfe Beratungsstelle
Opferhilfe Hamburg e. V.
Paul-Nevermann-Platz 2-4, 22765 Hamburg
Telefon: 040 – 38 19 93
Telefax: 040 – 389 57 86
E-Mail: mail@opferhilfe-hamburg.de
www.opferhilfe-hamburg.de
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Hamburg
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg
Telefon: 040 – 35 74 41 – 0
Telefax: 040 – 35 74 41 – 41
E-Mail: info@rak-hamburg.de
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
Landgericht Hamburg
Zeuginnen- und Zeugenbetreuung
Sievekingplatz 3 (Strafjustizgebäude,
Zi. 246), 20355 Hamburg
Telefon: 040 – 4 28 43 – 31 26
E-Mail:zeugenbetreuung@lg.justiz.hamburg.de
(für alle Gerichte in Hamburg)
WEISSER RING e. V.
Landesbüro Hamburg
Telefon: 040 251 76 80
Telefon: 116 006
(Bundesweites Opfer-Telefon)
E-Mail: lbhamburg@weisser-ring.de
www.weisser-ring.de

Die Polizei händigt Ihnen auf Wunsch gerne eine Übersicht über (weitere) Opfereinrichtungen und Beratungsstellen aus; Sie können die Broschüre auch im Internet finden:
http://www.polizei.hamburg/opferhilfeeinrichtugen/

Merkblatt Adhäsionsverfahren

I. Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs

1. Wer kann den Anspruch geltend machen?

Nach dem Gesetz kann der Verletzte einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist, im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen (so genanntes Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Strafprozessordnung). Dasselbe Recht steht dem Erben des Verletzten zu; in diesem Fall ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Im Verfahren vor dem Amtsgericht besteht das Recht ohne Rücksicht auf den Streitwert.

2. Was muss bei Antragstellung beachtet werden?

Die Einzelheiten des Antrags ergeben sich aus § 404 der Strafprozessordnung, dessen Wortlaut nachstehend abgedruckt ist:

§ 404 der Strafprozessordnung:

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befasste Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Der Antrag muss demnach eine konkrete Sachverhaltsschilderung (Ort, Zeit und Art der Tatbegehung) enthalten. Eine alleinige Bezugnahme auf den Inhalt der Ermittlungsakte ist nicht ausreichend.

Es empfiehlt sich, den Entschädigungsantrag möglichst frühzeitig zu stellen, damit ein Anspruch, soweit er nicht im Strafverfahren zuerkannt wird, noch im Zivilrechtsweg verfolgt werden kann. Dieser Antrag kann über die Staatsanwaltschaft Hamburg gestellt werden.

3. Wie ist der Verfahrensablauf nach Antragstellung?

Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Die Rechtswirkungen des Antrags treten erst ein, wenn dieser bei Gericht eingegangen ist. Das Gericht gibt dem Antrag nach § 406 der Strafprozessordnung in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Das Gericht sieht hingegen von einer Entscheidung über den Antrag ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Das Gericht kann von der Entscheidung auch dann absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde. Soweit ein Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geltend gemacht wird, ist ein Absehen von der Entscheidung nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages möglich. In diesen Fällen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt (§ 472a Abs. 2 Strafprozessordnung). Das bedeutet, dass unter Umständen auch der Antragsteller zur Zahlung herangezogen werden kann, wenn und soweit das Gericht dem Antrag nicht stattgibt.

II. Beispiel für einen Antrag

Ein Beispiel für einen solchen Antrag ist nachstehend als Muster abgedruckt:

An das
Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 3
20355 Hamburg
Hamburg,

Strafsache gegen Franz Müller wegen Körperverletzung und Nötigung

Aktenzeichen: 200 – xx/12

In dem Strafverfahren gegen Franz Müller wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung

stelle ich, Heinz-Herbert Mustermann, XX Allee 1, 22000 Hamburg

den Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens zur Geltendmachung meiner vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren.

Ich beantrage, den Beschuldigten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 123,€ sowie eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe ich in das Ermessen des Gerichts stelle, zu verurteilen.

Ich bin der Geschädigte in dem vorbezeichneten Strafverfahren. Am 02.02.2012 um 12.00 Uhr traf ich in der ABC-Strasse 1 auf den mir unbekannten Beschuldigten Franz Müller, der mir unvermittelt und ohne Grund einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, so dass ich eine Platzwunde am Kopf sowie einen Bluterguss am linken Auge erlitt. Anschließend trat der Beschuldigte mehrfach gegen unseren Kinderwagen, der dadurch erheblich beschädigt wurde. Die von mir erlittenen Verletzungen wurden noch am gleichen Tag von meinem Hausarzt Dr. Meier behandelt; die Platzwunde musste mit 5 Stichen genäht werden. Wegen der durch seine Tätlichkeit erlittenen Verletzungen wurde ich eine Woche krankgeschrieben.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs begründe ich wie folgt:

Durch Fußtritte hat Herr Müller unseren Kinderwagen so demoliert, dass er nicht mehr repariert werden kann. Der Wert des Kinderwagens beträgt 123,- €.

Ergänzend verweise ich hinsichtlich des Tathergangs auf den Inhalt der Ermittlungsakten und auf meine Angaben als Zeuge.

Als Beweismittel füge ich bei bzw. benenne ich:
1. Zeugin: Luise Mustermann, XX Allee 1, 22000 Hamburg
2. Zeuge: Herbert Schmitz, XX Allee 2, 22000 Hamburg
3. Attest meines Hausarztes vom 02.02.2012
4. Kaufquittung des Kinderwagens

Mit freundlichen Grüßen

Heinz-Herbert Mustermann

 

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