Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Hannover

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Staatsanwaltschaft Hannover

Benachrichtigung gemäß § 111 l StPO über die Vollziehung des Vermögensarrestes

4101 Js 28571/18

Die Staatsanwaltschaft führt unter dem Az. 3322 Js 26174/18 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Vladislav Grinchuk. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG legte er mit den E-Mail-Adressen jackdanielzcod@t-online.de und franckhagen@web.de die Kundenkonten Nummer 31139583, 35616966, 38172376 und 42673020, an, die auf den Namen Vladislav Grinchuk bzw. auf den Namen Olga Rubchak, das ist der Name seiner Großmutter, und Natalia Grinchuk, dem Namen seiner Mutter, lauteten, und buchte über diese Kundenkonten im vorgenannten Zeitraum bei der DB AG Vertrieb zahlreiche Onlinebahntickets, für deren Bezahlung er wissentlich Kreditkartendaten ohne den Willen der jeweils Berechtigten nutzte sowie Gutscheincodes der DB-AG, die er im Internet über die Seite Crime-Network mit Bitcoins zu stark vergünstigten Preisen missbräuchlich erlangte.

Den Geschädigten ist aus den von dem Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was dieser zu Unrecht erlangt hat.

Um d. Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hannover in Höhe von 12.346,73 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte in voller Höhe des Vermögensarrestes gesichert werden.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111 h Abs. 2 StPO).

Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzte unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedrigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Hannover, 20.01.2020

Staatsanwältin/Staatsanwalt

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