Staatsanwaltschaft Hannover
Benachrichtigung gemäß § 111 l StPO über die Vollziehung des Vermögensarrestes
4101 Js 28571/18
Die Staatsanwaltschaft führt unter dem Az. 3322 Js 26174/18 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Vladislav Grinchuk. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG legte er mit den E-Mail-Adressen jackdanielzcod@t-online.de und franckhagen@web.de die Kundenkonten Nummer 31139583, 35616966, 38172376 und 42673020, an, die auf den Namen Vladislav Grinchuk bzw. auf den Namen Olga Rubchak, das ist der Name seiner Großmutter, und Natalia Grinchuk, dem Namen seiner Mutter, lauteten, und buchte über diese Kundenkonten im vorgenannten Zeitraum bei der DB AG Vertrieb zahlreiche Onlinebahntickets, für deren Bezahlung er wissentlich Kreditkartendaten ohne den Willen der jeweils Berechtigten nutzte sowie Gutscheincodes der DB-AG, die er im Internet über die Seite Crime-Network mit Bitcoins zu stark vergünstigten Preisen missbräuchlich erlangte.
Den Geschädigten ist aus den von dem Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was dieser zu Unrecht erlangt hat.
Um d. Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hannover in Höhe von 12.346,73 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte in voller Höhe des Vermögensarrestes gesichert werden.
Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111 h Abs. 2 StPO).
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hannover, 20.01.2020
Staatsanwältin/Staatsanwalt
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