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Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

7462 Js 59603/​21

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hannover wegen Unterschlagung (Az. 248 Cs 224/​21) gegen Mika Gunnar Ulrichs. Diese ist rechtskräftig seit dem 30.09.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist einem noch unbekannten Tatverletzten (männlich, weiblich oder divers) ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den diese(r) nun geltend machen kann:

(AssNr.: 2021/​1482/​1) 1 Herrenrad der Marke Sloope , Rahmennummer:BGM4I15K00775

Folgende Eigenschaften sind dem Fahrrad zuzuordnen: Es ist ein Mountainbike (Standard-MTB) des Herstellers SLoope vom Modell CTX 76 DISC zum Zeitwert von 400,00 € mit der Rahmennummer: BGM4I15K00775. Es hat eine Kettengangschaltung von 30 Gängen. Die Rahmenfarbe ist schwarz mit einer orangenen Aufschrift „SLOOPE“, genauso wie die Sattelfarbe schwarz ist, wobei auf dem Sattel CUBE in schwarz/​blau/​gelb steht. Schutzblech und Felgen sind genauso wie die Grifffarbe schwarz. Das Schutzblech hat hierbei hinten eine Aufschrift „Grand Project XL“.

Bitte beachte der noch unbekannt gebliebene Tatverletzte mit dem mutmaßlichen Anspruch auf Rückgewähr des o. g. Gegenstands folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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