Staatsanwaltschaft Hannover 2575 Js 89612/17
Die Staatsanwaltschaft Hannover vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hannover wegen Diebstahls im besonders schwerem Fall (Az. 282 Ds 130/17 2575 Js 89612/17) gegen Alexander Grigorew. Diese ist rechtskräftig seit dem 06.10.2017. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist dem unbekannten Tatverletzten ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, der nun geltend gemacht werden kann: Herrenfahrrad der Marke Pegasus mit der Rahmennummer AA30565904
Der Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntgabe dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Die Anmeldung hat zu erfolgen an die Staatsanwaltschaft Hannover, Volgersweg 67, 30715 Hannover zum Aktenzeichen 2575 Js 89612/17.
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