Staatsanwaltschaft Hechingen
R112 VRs 16 Js 10457/20
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 22.09.2020, rechtskräftig seit 17.10.2020, wurde die Einziehung folgender Gegenstände bezüglich des Beteiligten Ayub Ahmed Ebrahim angeordnet:
• |
1 Paar neue Turnschuhe der Marke Tomi Ellen, Größe 40, Schwarz/blau/weiß |
• |
1 Paar neue Turnschuhe der Marke Toni Ellen, Größe 40, rot/schwarz/blau |
• |
1 iPad Wifi Cell 64 GB space grey, IMEI358773055988828 |
• |
1 neue JBL Soundbox, grün |
• |
1 Sony Kopfhörer, weiß |
• |
1 Bluetooth Freisprecheinrichtung für PKW, Hersteller unbekannt, schwarz |
• |
1 Bluetooth Freisprecheinrichtung für PKW, ExtraStar, schwarz |
• |
1 Fernbedienung Navigationssystem TomTom |
• |
1 Powerbank, 16 All, Ysbao, blau, mit Kabel |
• |
1 Powerbank, schwarz, 5200 CellularLine, mit Kabel |
• |
1 Powerbank, schwarz, Aukey |
• |
1 Powerbank, schwarz, Sinalex |
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der Inhaftierung des Beteiligten am 15.01.2020 wurden die genannten Gegenstände bei der Räumung seines Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft Fürstenhof in Sigmaringen aufgefunden. Der Beteiligte verzichtete nicht auf die Rückgabe der Gegenstände.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Ansprüche auf Herausgabe der Gegenstände geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen zum Aktenzeichen R112 VRs 16 Js 10457/20 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenfrei (§ 459h Abs. 1 Satz 3 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannte Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der Gegenstände.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger die Gegenstände erhalten. Allerdings muss ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
gez.: Walz
Rechtspfleger
Kommentar hinterlassen