Staatsanwaltschaft HechingenR112 VRs 13 Js 5253/17 2 VA Durch Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 18.08.2020, rechtskräftig seit 21.10.2020 (Aktenzeichen 5 Ls 13 Js 5253/17) wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.066,51 € gegen Christian Eckstädt angeordnet. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte verkaufte im Internet über die Verkaufsplattform „ebay“ verschiedene Elektronikartikel an Personen in ganz Deutschland ohne willens oder in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern. Der Verurteilte beabsichtigte, sich auf diese Weise den jeweiligen Kaufpreis zu verschaffen. Nach Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto des Verurteilten wurde der Kontakt abgebrochen, und die Käufer wurden auf diese Weise geschädigt. Es handelt sich um folgende Fälle:
Infolge der durch das ebay-Angebot vorgetäuschten Leistungsfähigkeit des Verurteilten überwiesen die genannten Käufer den Kaufpreis, ohne dass der Verurteilte, wie von ihm beabsichtigt, die Waren auslieferte. Hierdurch erlitten die Käufer einen Schaden. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen zum Aktenzeichen R112 VRs 13 Js 5253/17 VA an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenfrei (§ 459k Abs 1 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche auf Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459a Abs. 5 StPO). Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt worden und nicht mehr Inhaber des Anspruchs sein, teilen Sie der Versicherung bitte diese Veröffentlichung mit. Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals vom Insolvenzverwalter aufgefordert.
Gez.: Walz |
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