Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
NZS 12 Js 32072/18 VRs
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Burgdorf wegen Diebstahls (Az. 4 Ds 12 Js 32072/18) gegen V. Hoppe. Diese ist rechtskräftig seit dem 06.11.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans suchten die Angeschuldigten gemeinsam das Gelände des E – Centers Kramer in der Uetzer Straße 14 -15 in Burgdorf auf, um dort Schnapsflaschen zu entwenden, wobei die Angeschuldigte P. entsprechend des Tatplans draußen in ihrem PKW, amtliches Kennzeichen PE – G 110, wartete, um so eine schnelle Flucht zu ermöglichen, während die Angeschuldigten L. und V. Hoppe sich in das Geschäft begaben und dort insgesamt 8 Flaschen Whisky der Marke Jack Daniels im Gesamtwert von 141,88 Euro einsteckten und mit diesen das Geschäft verließen, ohne die Waren zu bezahlen.
Sie verluden die Flaschen in den PKW und fuhren gemeinsam mit diesem davon, konnten jedoch durch die inzwischen hinzugerufene Polizei kurz danach auf dem zu den Geschäften „Zimmermann“ und Hol ab!“ gehörenden Parkplatz in der Uetzer Straße 66 – 67 angetroffen werden. Bei der anschließenden Durchsuchung des PKW wurden nicht nur die bei Edeka entwendeten Whiskyflaschen sichergestellt, sondern darüber hinaus Elektroartikel, Körperpflegeprodukte, weitere Schnapsflaschen und Süßigkeiten, die die Angeschuldigten in anderen im Einzelnen nicht zuzuordnenden Geschäften zu nicht näher feststellbaren Zeiten entwendeten. Diese Gegenstände unterliegen der erweiterten Einziehung.
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den diese nun geltend machen können:
(AssNr.: 2019/1304/1) 1.1: 1 Elektrogerät
(AssNr.: 2019/1304/2) 1.2: 1 Kopfhörer
(AssNr.: 2019/1304/3) 1.3: 1 Rasierapparat
(AssNr.: 2019/1304/4) 1.4: 1 Switching Adapter
(AssNr.: 2019/1304/5) 1.5: 1 USB-Adapter
(AssNr.: 2019/1304/6) 1.6: 2 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/7) 1.7: 2 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/8) 1.8: 1 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/9) 1.9: 1 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/10) 1.10: 3 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/11) 1.11: 2 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/12) 1.12: 2 x Deodorant 150 ml
(AssNr.: 2019/1304/13) 1.13: 2 x Rasiergel 200 ml
(AssNr.: 2019/1304/14) 1.14: 2 x Deodorant 75 ml
(AssNr.: 2019/1304/15) 1.15: 1 x Deodorant 75 ml
(AssNr.: 2019/1304/16) 1.16: 1 x Schokoladen-Flakes 150 g
(AssNr.: 2019/1304/17) 1.16: 1 x Schokoladen-Flakes 150 g
(AssNr.: 2019/1304/18) 1.17: 4 x Gebäck 200 g
(AssNr.: 2019/1304/19) 1.18: 8 x Schokolade 100 g
(AssNr.: 2019/1304/20) 1.19: 5 x Schokolade 100 g
(AssNr.: 2019/1304/21) 1.20: 1 x Kaudragees
(AssNr.: 2019/1304/22) 2.1: 4 x Wodka 0,7 l
(AssNr.: 2019/1304/23) 2.2: 4 x Likör 1,0 l
(AssNr.: 2019/1304/24) 2.3: 6 x Likör 0,7 l
(AssNr.: 2019/1304/25) 2.4: 6 x Rum 0,7 l
(AssNr.: 2019/1304/26) 2.7: 3 x Wodka 0,7 l
(AssNr.: 2019/1304/27) 2.8: 2 x Shampoo 300 ml
(AssNr.: 2019/1304/28) 2.9: 4 x Shampoo 260 ml
(AssNr.: 2019/1304/29) 2.10: 2 x Duschgel 250 ml
(AssNr.: 2019/1304/30) 2.11: 1 x Duschgel 250 ml
(AssNr.: 2019/1304/31) 2.12: 4 x Creme-Milk 400 ml
(AssNr.: 2019/1304/32) 2.13: 1 Gerät für Videohausanlage
(AssNr.: 2019/1304/33) 2.14: 1 Gerät für Videohausanlage
Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Radzuweit, Rechtspflegerin
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