Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Öffentliche Mitteilung
NZS 14 Js 33848/18 VRs – 04.09.2019
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Alfeld (Leine) wegen Betruges im besonders schweren Fall (Az. 3 Ds 14 Js 33848/18) gegen K.-A. Schröck. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.06.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte verkaufte – um sich eine fortgesetzte Einnahmequelle von nicht geringem Wert zu verschaffen – über diverse Internet-Handelsplattformen Elektrogeräte, obwohl er von vorne herein nicht bereit war, bei Kaufpreiszahlung durch einen Käufer die Geräte zu übersenden. Hierbei handelte er in dem Wissen, dass er keinen Anspruch auf den gegenleistungslosen Erhalt des Kaufpreises hat.
Im Einzelnen kam es zu dem Abschluss folgender Kaufverträge, welche der Angeschuldigte trotz jeweiligen Gelderhaltes wie geplant nicht erfüllte:
1. |
Am 20.06.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Staubsauger Vorwerk zu einem Kaufpreis von 460 € an den Zeugen Seitz (FA 5) |
2. |
Am 05.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 500 € an den Zeugen Seltmann (FA 1) |
3. |
Am 05.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 470 € an den Zeugen Förster (FA 12) |
4. |
Am 06.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter zu einem Kaufpreis von 475 € an die Zeugin Hoffmann (FA 6) |
5. |
Am 14.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Shpock einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 485 € an die Zeugin von der Loo. Diese überwies eine Anzahlung von 200 € (FA7) |
6. |
Am 17.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 633,49 € an den Zeugen Zorn (FA 8) |
7. |
Am 19.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Quoka einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 430 € an den Zeugen Hain (FA 10) |
8. |
Am 28.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 513 € an den Zeugen Lindner (FA 11) |
9. |
Am 31.07.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter Roomba zu einem Kaufpreis von 460 € an den Zeugen Pfeiffer (FA 4) |
10. |
Am 03.08.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Ebay Kleinanzeigen einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 470 € an den Zeugen Arndt (FA 2) |
11. |
Am 05.08.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform markt.de ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S9+ zu einem Kaufpreis von 500 € an den Zeugen Omolola (Hauptakte und FA 3) |
12. |
Am 11.08.2018 verkaufte der Angeschuldigte über die Plattform Quoka einen Saugroboter Vorwerk zu einem Kaufpreis von 450 € an den Zeugen Börgel (FA 9) |
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.
Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Radzuweit, Rechtspflegerin
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