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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

9 Js 35648/16 VRs – 06.11.2019

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen (Az. 04 Ls 9 Js 35648/16) gegen M. S. Dusbaba. Diese ist rechtskräftig seit dem 03.05.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mitte Dezember 2015 suchte der Zeuge Thomas Dosse als Geschäftsführer der Firma DOSCOM Verwaltungs GmbH für das Wohn- und Geschäftshaus in der Vorsalzer Straße 5 – 7 in Salzgitter mit einer Anzeige bei eBay Kleinanzeigen nach einem Dachdecker für die Abdichtung des undicht gewordenen Flachdachs.

Auf die Anzeige meldete sich am 17.12.2015 entweder der Angeklagte oder sein Sohn, der gesondert verfolgte J. S. Dusbaba, per E-Mail als „Herr Dusbaba“ der Firma MSD Bautenschutz bei dem Zeugen und vereinbarte mit ihm die Dachabdichtung. Der Angeklagte und sein Sohn hatten jedoch von vornherein vor; zur Erweckung eines ordnungsgemäßen Anscheins nur einen Teil der vereinbarten Tätigkeiten auszufuhren, dafür aber so viel Geld wie möglich von dem Zeugen Dosse zu verlangen, auch für tatsächlich nicht ausgeführte Tätigkeiten.

In der Folgezeit zahlte der Zeuge Dosse insgesamt 18.018,00 € auf das Konto der Firma MSD Bautenschutz.

Bei den Dacharbeiten, die der Angeklagte und sein Sohn tatsächlich ausführten, handelte es sich aber lediglich um die Entfernung von Betonplatten, Styroporblocken, der alten Dachfolie und des Dachfensters. Der Wert dieser Arbeiten beträgt maximal 4000,00 €. Der Zeuge Dosse leistete auf die Rechnung der Firma MSD Dachsanierung vom 28.12.2015 einen Betrag in Höhe von 4284,00 € für die dort angegebenen Tätigkeiten:

Beseitigung und Entsorgung aller Steinplatten/Blumenkasten

Abriss vom beschädigten Untergrund/Folie

Materialanlieferung

Fertigstellung aller genannten Arbeiten

Die tatsächlich durch den Angeklagten und seinen Sohn ausgeführten Arbeiten waren folglich mit der Begleichung dieser ersten Rechnung bereits bezahlt.

1.
Dennoch wurde unter dem 22.01.2016 eine erneute Rechnung über 4284,00 € gestellt, in der die gleichen Tätigkeiten erneut angegeben wurden und die der Zeuge Dosse auch bezahlte.

2.
Mit Rechnung vom 31.01.206 verlangten der Angeklagte und sein Sohn für eine tatsächlich nicht geleistete Sturmschadenbehebung einen Rechnungsbetrag in Höhe von 10.115,00 €, den der Zeuge Dosse jedoch nicht zahlte.

3.
Mit Rechnung vom 03.02.2016 verlangten der Angeklagte und sein Sohn – wie in der Rechnung vom 28.12.206 und erneut für die bereits mit der ersten Rechnung abgegoltenen Tätigkeiten – einen weiteren Betrag von 4284,00 €, den der Zeuge Dosse auf das Konto der Firma MSD überwies.

4.
Mit Rechnung vom 05.022016 machten der Angeklagte und sein Sohn einen Geldbetrag in Höhe von 10.332,00 € bzw. eine Abschlagssumme in Höhe von 5166,00 € geltend. Diese Forderung wurde vom Zeugen Dosse nicht bezahlt.

5.
Mit Rechnung vom 12.02.2016 forderten der Angeklagte und sein Sohn einen Betrag von 5166,00 € für das Verlegen von Holzdielen auf der Dachterrasse, den der Zeuge Dosse auch bezahlte. Die genannten Tätigkeiten wurden entsprechend dem anfänglichen Tatplan nicht ausgeführt.

6.
Mit Rechnung vom 22.02.2016 verlangten der Angeklagte und sein Sohn eine weitere Abschlagssumme in Hohe von 2380,00 €, die der Zeuge Dosse jedoch nicht bezahlte.

Der Angeklagte und sein Sohn handelten in allen Fällen, um sich aus den Taten eine nicht nur vorhergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Für den Auftrag der Firma Doscom in der Vorsalzer Straße 5 – 7 in Salzgitter bestellte der Angeklagte mehrere Container, wobei er von vornherein nicht vorhatte, die hierfür entstehenden Kosten zu begleichen, was er in der Folge entsprechend seinem Tatplan auch nicht tat. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

7.
Am 18. oder 19.01.2016 bestellte der Angeklagte unter dem falschen Firmennamen Bauer, Moltkestraße 20, Nienburg, einen Bauschuttcontainer. Durch die Abholung dieses ersten Containers entstanden Kosten in Höhe von 404,60 €.

8.
Am 26.01.2016 wurden zwei weitere Container für die Firma Bauer getauscht, wodurch Kosten in Hale von 357,00 € entstanden.

9.
Anfang Februar teilte der Angeklagte der Inhaberin der (Firma der Zeugin Klauenberg, telefonisch mit, dass es eine Firma Bauer nicht gebe, und teilte ihr nunmehr den Firmennamen MSD Bautenschutz aus Lengede mit, wobei er die falsche Adresse Grubenweg 9 angab. Für diese Firma bestellte der Angeklagte am 03.02.2016 einen weiteren Container, für den Kosten in Höhe von 178,50 € entstanden.

Auch in diesen Fällen handelte der Angeklagte, um sich durch das Ersparen von Aufwendungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

10.
Am 30.05.2016 kaufte der Angeklagte von den Zeugen Aulich und Demann an deren Wohnadresse Haselünner Straße 27 in Hannover OT Bemerode einen Pkw Daimler-Benz SLK 200 für 4400,00 €, wobei er 1000,00 € als Anzahlung sofort bezahlte und mit den Zeugen vereinbarte, dass er das restliche Geld in zwei weiteren Raten bezahlen werde. Er durfte den Pkw sofort mitnehmen und erhielt außerdem für die Ummeldung den Fahrzeugbrief, dessen anschließende Rücksendung an die Zeugen er ebenfalls mit diesen vereinbarte. tatsächlich hatte der Angeklagte von vornherein nicht vor, den Restbetrag zu zahlen oder den Fahrzeugbrief zurückzusenden, was er in der Folge auch tatsächlich nicht tat.

Die Angeklagten und ihre Familien zogen im September 2015 in das Haus Am Brink 1 in Lengede. Nachfolgend schlossen insbesondere der Angeklagte und sein Sohn, der gesondert verfolgte J. M. Dusbaba, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Handwerksbetrieben Vertrage ab, um das Haus sanieren zu lassen, wobei sie jedoch von vorherein nicht vorhatten, die vertraglich vereinbarte Bezahlung zu erbringen.

1.
Am 27.09.2015 erteilte J. M. Dusbaba unter dem falschen Name „Herr -Meyer“ von der tatsächlich nicht existierenden Firma „Global Bau Mayer der Firma JaSta UG einen Auftrag für die Komplettsanierung des genannten Hauses und vereinbarte wöchentliche Abschlagszahlungen. Er handelte dabei aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten.

Die Firma JaSta UG begann am 28.09.2015 mit den Arbeiten und stellte dem J. M. Dusbaba folgende Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen wie Abriss- und Aufräumungsarbeiten, Gipsdecke u. a.:

Rechnung vom 02.10.2015 Ober 11.479,33 €

Rechnung vom 08.10.2015 Ober 16.208,68 €

Rechnung vom 14.10.2015 Ober 20.532,26 €

Ansprechpartner für die Firma JaSta UG vor Ort war der Angeklagte, der angab, „Herrn Meyer“ mit der Durchführung der Renovierung beauftragt zu haben, ohne offenzulegen, dass es sich bei „Herrn Meyer“ tatsächlich um seinen Sohn handelte.

Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan wurden an die Firma JaSta UG keinerlei Zahlungen geleistet.

2.
Am 25. oder 26.10.2015 ließ zunächst der gesondert verfolgte J. M. Dusbaba unter dem falschen Namen „Christoph Tony Mayer“ die Firma Defutec UG einen Marmorboden in das Haus einbauen, ohne die Absicht zu haben, diese Arbeiten zu bezahlen.

Während J. M. Dusbaba vortäuschte, das Geld für den Marmorboden aus Magdeburg abzuholen, versuchte der Angeklagte, den vor Ort befindlichen selbständigen Verkaufsleiter der Firma Defutec, den Zeugen Brokopp, dazu zu überreden, auch die Hofeinfahrt des Hauses zu pflastern. Hierfür unterschrieb seine Frau, die gesondert verfolgte L. Dusbaba, einen Antrag mit einem Gesamtvolumen in Halle von 12.500,00 €. Bereits zuvor hatte der Angeklagte dem Zeugen erzählt, dass er den Tony Mayer gar nicht wirklich kenne, dieser nur das Haus sanieren und er, der Angeklagte, das Haus sodann von dem „Tony Mayer“ kaufen wolle.

Der Angeklagte und die gesondert verfolgte L. Dusbaba handelten aufgrund des gemeinsamen Plans, die Pflasterung der Hofeinfahrt zu erreichen, ohne hierfür die vereinbarten Zahlungen zu leisten.

Der Zeuge Brokopp erklärte jedoch, mit den Arbeiten an der Hofeinfahrt nicht eher zu beginnen, bis das Geld für den Marmorboden im Innenbereich und eine Anzahlung für die Hofeinfahrt in Höhe von 6500,00 € bezahlt würden. Der Angeklagte erklärte daraufhin, mit den 7000,00 € nicht zu tun zu haben und gab weiterhin fragwürdig an, den „Tony Mayer bereits bezahlt zu haben.

Trotz weiterer Überredungsversuche des Angeklagten, bei denen der Angeklagte versprach, nach Ausführung der Arbeiten sofort bar zu bezahlen, weigerte sich der Zeuge Brokopp, mit den Arbeiten an der Hofeinfahrt zu beginnen. Da er im Verlauf des Abends auch trotz gegenteiliger Beteuerungen des gesondert verfolgten J. M. Dusbaba das Geld für die Innenarbeiten nicht erhielt, nahm der Zeuge am folgenden Tag auch das Material für die Hofarbeiten wieder mit.

3.
Am 02.10.2015 erteilte der gesondert verfolgte J. M. Dusbaba, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten handelte, unter dem falschen Namen „Herr Mayer“ auf dem Grundstück Am Brink 1 in Lengede dem Ralf-Detlev Schmiedt als Inhaber der Firma Schmiedt GmbH mündlich den bereits vorab besprochenen Auftrag für Sanitärinstallationen in dem Haus für 10.038,72 €. Es wurde außerdem vereinbart, dass nach dem Beginn der Arbeiten eine Abschlagsrechnung erstellt wurde, die umgehend von „Herrn Mayer zu bezahlen sei.

Die Arbeiten begannen vereinbarungsgemäß am 05.10.2015. Am 07.10.2015 stellte die Firma Schmiedt GmbH eine Abschlagsrechnung in Höhe von 3999,99 €, die jedoch, wie von Anfang an von J. M. Dusbaba und dem Angeklagten beabsichtigt, nicht bezahlt wurde. Als daraufhin nach dem 08.10.2015 die weiteren Arbeiten eingestellt wurden, überredete noch am 09.10.2015 der Angeklagte den Ralf-Detlev Schmiedt, die Duschwanne zu liefern und am 12.10.2015 zu montieren, indem er vorgab, als künftiger Hausbewohner die Rechnung zu übernehmen. Auch der Angeklagte nahm jedoch – wie von ihm uns einem Sohn von Anfang an geplant – keine Zahlungen vor. Die Gesamtkosten für die geleisteten Arbeiten betragen 4993,44 €.

Der Angeklagte handelte in allen Fällen, um durch die nicht bezahlten Arbeiten eigene Aufwendungen zu sparen und sich so eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten der Straftaten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann, Rechtspfleger

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