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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 3 Js 12096/18 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Betruges (Az. 106 Ds 3 Js 12096/18) gegen I. Omeirat. Diese ist rechtskräftig seit dem 16.10.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An dem Tattag suchte der Angeschuldigte den Zeugen Al Ahmad in dessen Wohnung in Hildesheim auf. Der Zeuge hatte kurz zuvor im Rahmen eines Vertrages mit der Telekom (Kundenkonto 0059281291) ein neuwertig verpacktes Apple iPhone X zu einem Preis von 399,95 € erhalten. Da der Zeuge den Vertrag nicht abgeschlossen hatte, wollte er den Angeschuldigten um Rat fragen. Der Angeschuldigte, der zur Tatzeit bei dem Versandunternehmen Hermes arbeitete, bot dem Zeugen Al Ahmad an, das Mobiltelefon für diesen an die Telekom zurückzuschicken, um sich so von dem Vertrag zu lösen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben händigte der Zeugen dem Angeschuldigten das Mobiltelefon aus. Wie von vornherein beabsichtigt, steckte der Angeschuldigte das Mobiltelefon ein, um es für sich zu verwenden. Einen Anspruch auf das Mobiltelefon hatte der Angeschuldigte – wie er wusste – nicht.

Auf Grund dieser Entscheidung ist dem geschädigten Zeugen:

Khaled Al Ahmad, geb. am 28.03.1995
zuletzt wohnhaft: Schuhstraße 34, 31134 Hildesheim

ggf. ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, welcher nunmehr geltend gemacht werden kann:

(AssNr.: 2018/2889/1) Ein iPhone X

Aufgrund des Umstandes, dass sich aus der Einziehungsanordnung eine konkrete Anspruchsberechtigung nicht entnehmen lässt, sind bei Anmeldung eines Anspruchs Belege mit einzureichen, aus welchen sich die Anspruchsberechtigung ergibt.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459 j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459 j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann, Rechtspfleger

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