Staatsanwaltschaft HildesheimBenachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der EinziehungsanordnungNZS 3 Js 12096/18 VRs Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Betruges (Az. 106 Ds 3 Js 12096/18) gegen I. Omeirat. Diese ist rechtskräftig seit dem 16.10.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Grund dieser Entscheidung ist dem geschädigten Zeugen:
ggf. ein Anspruch auf Rückgewähr folgenden Gegenstandes entstanden, welcher nunmehr geltend gemacht werden kann:
Aufgrund des Umstandes, dass sich aus der Einziehungsanordnung eine konkrete Anspruchsberechtigung nicht entnehmen lässt, sind bei Anmeldung eines Anspruchs Belege mit einzureichen, aus welchen sich die Anspruchsberechtigung ergibt. Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann, Rechtspfleger |
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