Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

NZS 11 Js 41095/19
NZS 27 Js 41093/19

Ermittlungsverfahren gegen Julia Huber

Drittbeteiligte: Nadine Herrmann
Tatvorwurf: Betrug
Tatzeit: 16.10.2019

Sicherung von Vermögen zu Gunsten Verletzter bei Drittbeteiligten

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

eine Person mit dem vermeintlichen Namen Julia Huber (weitere Personalien unbekannt)

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gab sich eine unbekannte Person als Julia Huber aus und veranlasste die hiesige Drittbeteiligte (Nadine Herrmann) verschiedene Konten zu eröffnen, über die dann betrügerisch erlangte Geldbeträge im Rahmen von Verkäufen von hochwertigen Uhren über eBay oder eBay Kleinanzeigen abgewickelt wurden.

Um der Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft ein Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 20.750 € erwirkt. Es konnten seitdem Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) 22.700 € gesichert werden.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.

Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme dieser Benachrichtigung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend gemacht wird.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. (§ 111 h Abs. 2 StPO).

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gesendeten Vermögenswerte wird dem, Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruches zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, sein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderung gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruches des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder sein Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn 2 Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab.

 

Rusch, Staatsanwalt

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