Staatsanwaltschaft Hildesheim
NZS 11 Js 41095/19
NZS 27 Js 41093/19
Ermittlungsverfahren gegen Julia Huber
Drittbeteiligte: | Nadine Herrmann |
Tatvorwurf: | Betrug |
Tatzeit: | 16.10.2019 |
Sicherung von Vermögen zu Gunsten Verletzter bei Drittbeteiligten
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
eine Person mit dem vermeintlichen Namen Julia Huber (weitere Personalien unbekannt) |
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gab sich eine unbekannte Person als Julia Huber aus und veranlasste die hiesige Drittbeteiligte (Nadine Herrmann) verschiedene Konten zu eröffnen, über die dann betrügerisch erlangte Geldbeträge im Rahmen von Verkäufen von hochwertigen Uhren über eBay oder eBay Kleinanzeigen abgewickelt wurden.
Um der Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft ein Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 20.750 € erwirkt. Es konnten seitdem Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) 22.700 € gesichert werden.
Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Kenntnisnahme dieser Benachrichtigung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen ist, geltend gemacht wird.
Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. (§ 111 h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO). |
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Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab.
Rusch, Staatsanwalt
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