Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

24 Js 44590/19 VRs – 21.08.2020

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Betruges (Az. 8 Ds 24 Js 44590/19) gegen Dominik-Rene Lüdke. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.07.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung sind den Verletzten folgende Ansprüche entstanden:

1.

Am 10.10.2019 verkaufte der Angeschuldigte an den Zeugen Claudio Hoffmann über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 100,00 Euro

2.

ebenfalls am 10.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Caspar David Gebhardt über ebay-Kleinanzeigen erneut eine Playstation 4 zum Preis von 110,00 Euro

3.

ebenfalls noch am 10.10.2019 verkaufte der Angeschuldigte an den Zeugen Ali Kasem Özer über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 100,00 Euro

4.

am 11.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Hakan Ayvaz über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 sowie das Spiel FIFA 20 zum Preis von 130,00 Euro

5.

am 15.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Samet Eren Turhan über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 sowie das Spiel FIFA 20 zum Preis von 130,00 Euro

6.

am 19.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Sebastian Blank über ebay-Kleinanzeigen eine X-Box samt Spiel zum Preis von 230,00 Euro

7.

am 22.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Marcus Lehmann über ebay-Kleinanzeigen ein Paar Apple Airpods sowie das Videospiel FIFA 20 zum Preis von 130,00 Euro

8.

ebenfalls am 22.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Alexiev über ebay-Kleinanzeigen ein iphone XS sowie ein Paar Airpods zum Preis von 780,00 Euro

9.

am 23.10.2019 verkaufte er an den Zeugen Shoaib-Ahmad Sheirzei über ebay-Kleinanzeigen einen Playstation 4-Controller sowie das Videospiel FIFA 20 zum Preis von 60,00 Euro

10.

am 04.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Kristina Schatz über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 200,00 Euro

11.

am 08.11.2019 verkaufte er an den Zeugen George-Mihai Homorozeanu über shpock ein iphone XS zum Preis von 435,00 Euro

12.

am 14.11.2019 verkaufte er an den Zeugen Tim Schecker über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 200,00 Euro

13.

am 15.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Stephanie Meinke über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 200,00 Euro

14.

ebenfalls am 15.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Sandra Bitzer über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 210,00 Euro

15.

am 17.11.2019 verkaufte er an den Zeugen Benjamin Schlegel über ebay-Kleinanzeigen eine X-Box One X zum Preis von 200,00 Euro

16.

ebenfalls am 17.11.2019 verkaufte er an den Zeugen Philipp Stahlke über ebay-Kleinanzeigen eine X-Box One X zum Preis von 200,00 Euro

17.

am 21.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Manuela Kaiser über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 185,00 Euro

18.

am 26.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Yvonne Fillgert über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 230,00 Euro

19.

am 26.11.2019 verkaufte er an die Zeugin Meißner-Sass über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch einschließlich eines Spiels zum Preis von 230,00 Euro

20.

am 26.11.2019 verkaufte er an den Zeugen Thomas Friedrich über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch einschließlich eines Spiels zum Preis von 270,00 Euro

21.

am 01.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Steve Köllner über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 210,00 Euro

22.

am 02.12.2019 verkaufte er an die Zeugin Andrea Ebeling über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 200,00 Euro

23.

am 04.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Bachar Syalla über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 100,00 Euro

24.

am 04.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Dirk Fitscher über ebay-Kleinanzeigen erneut eine Playstation 4 zum Preis von 125,00 Euro

25.

ebenfalls am 04.12.2019 verkaufte er an die Zeugin Nicole Thomä über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation 4 zum Preis von 130,00 Euro

26.

am 05.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Thorsten Hobein über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 175,00 Euro

27.

am 09.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Peter Edmund Karl Reißenweber über shpock eine Nintendo Switch samt Spiel zum Preis von 200,00 Euro

28.

am 10.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Hayrettin Agirman über ebay-Kleinanzeigen eine Playstation zum Preis von 120,00 Euro

29.

am 16.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Harry Hamza über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 200,00 Euro

30.

am 16.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Dieter Köllensperger über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 188,00 Euro

31.

am 17.12.2019 verkaufte er an den Zeugen Lukas Meirich über ebay-Kleinanzeigen eine Nintendo Switch zum Preis von 230,00 Euro; den anteiligen Kaufpreis in Höhe von 130,00 Euro überwies der Zeuge noch am 17.12.2019 auf das Paypal-Konto des Angeschuldigten; eine Restzahlung unterblieb mangels Lieferung

32.

am 20.12.2019 verkaufte er an die Zeugin Susann Reim über shpock eine Nintendo Switch zum Preis von 180,00 Euro

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ander
Rechtspflegerin

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