Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 27 Js 43396/​20 VRs – 08.04.2021

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen Betruges (Az. 25 Ds 27 Js 43396/​20) gegen M. L. Hasselbach. Diese ist rechtskräftig seit dem 02.03.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte bot regelmäßig diverse Waren über eBay-Kleinanzeigen zum Kauf an. Obwohl die jeweiligen Käufer den vereinbarten Kaufpreis sowie Versandkosten stets auf die von der Verurteilten genannten PayPal-Konten überwiesen, versandte die Verurteilte wie von vornherein beabsichtigt die Waren nachfolgend jeweils nicht. Die Verurteilte handelte dabei in dem Bestreben, sich durch die wiederholte Tatbegehung nicht nur vorübergehende zusätzliche Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und Begleichung vorhandener Schulden zu verschaffen.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:

1.

Der Geschädigte Worrack überwies der Angeschuldigten am 04.08.2020 17,90 € für eine Shorts von Engelbert Strauss Größe 98/​104“, ohne dass er nachfolgend die Ware erhielt.

2.

Die Geschädigte Stummvoll überwies mit Datum vom 26.07.2020 einen Betrag in Höhe von 33,79 € für den Versand einer Kinderhose Jako-O, ohne diese nachfolgend zu erhalten. Zwischenzeitlich erstattete die Angeschuldigte einen Teilbetrag in Höhe von 20 €.

3.

Zum Nachteil der Geschädigten Vollmann überwies die Angeschuldigte die von dieser für 50 € erworbenen vier Hosen der Marke Engelbert Strauss trotz Überweisung des Kaufpreises am 03.08.2020 nicht.

4.

Zum Nachteil der Geschädigten Steinberger, die am 02.08.2020 einen Betrag in Höhe von 32 € überweis, versandte die Angeschuldigte die erworbene Jako-O-Hose nicht.

5.

Die Geschädigte Iding überwies am 03.08.2020 21,90 € im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei kurzen Hosen, welche sie nicht erhielt.

6.

Die Geschädigte Lange überwies der Angeschuldigten am 04.08.2020 insgesamt 30,90 € für eine erworbene Jako-O-Outdoorhose, welche die Angeschuldigte nachfolgend jedoch nicht versandte.

7.

Zum Nachteil der Geschädigten Fischer offerierte die Angeschuldigte 2 Kinderhosen der Marke Engelbert Strauss, für welche die Geschädigte am 04.08.2020 32,20 € an die Angeschuldigte überwies, ohne nachfolgend die Ware zu erhalten.

8.

Die Geschädigte Junge überwies am 29.07.2020 32,00 € für eine Outdoorhose, ohne diese nachfolgend zu erhalten. Zwischenzeitlich erfolgte eine Teilerstattung über 20 €.

9.

Die Geschädigte Eckl überwies am 08.08.2020 12,50 € für eine Hose Engelbert Strauss, welche nachfolgend plangemäß nicht übersandt wurde.

10.

Die Geschädigte Burkhart überwies am 25.07.2020 30 € für eine Hose, welche sie nachfolgend nicht erhielt. Zwischenzeitlich zahlte die Angeschuldigte ihr 25 € zurück.

11.

Die Geschädigte Witteler überwies am 08.08.2020 einen Betrag von 39,79 € für eine Hose, welche sie nicht erhielt.

12.

Die Geschädigte Dr. Schulte erwarb am 19.07.2020 eine Hose und überwies am selben Tag 27,20 €, ohne die Ware zu erhalten.

13.

Der Geschädigte Berndt erwarb am 29.07.2020 Hosen und überwies 43,79 €, ohne die Gegenleistung zu erhalten.

14.

Die Geschädigte Brand erwarb am 12.07.2020 ein Kleidungspaket für Kinder für 60 €, welche sie am selben Tag überwies, ohne die Ware zu erhalten. Die Angeschuldigte leistete später eine Teilrückzahlung über 45 €.

15.

Die Geschädigte Birnthaler überwies am 03.08.2020 44 € für erworbene Hosen, ohne dass diese an sie versandt wurden.

16.

Die Geschädigte Sonnenfroh-Ostermair überwies am 26.07.2020 22,20 € für zwei Hosen, welche sie nachfolgend nicht erhielt.

17.

Die Geschädigte Nieländer erwarb 2 Hosen, für welche sie am 15.08.2020 43,79 € überwies, ohne sie nachfolgend zu erhalten.

18.

Der Geschädigte Kellermann erwarb eine kurze Hose, für welche er am 27.07.2020 einen Betrag in Höhe von 22,20 € überwies. Die Hose erhielt er nachfolgeng nicht.

19.

Die Geschädigte Peters erwarb von der Geschädigten zwei kurze Hosen und ein T- Shirt und überwies am 22.07.2020 hierfür 28 €, ohne die Ware zu erhalten.

20.

Die Geschädigte Gunkel überwies am 09.07.2020 30 € für ein Hosen-Set und eine Jacke und erhielt die Ware nicht. Eine teilweise Rückerstattung erfolgte in Höhe von 18,50 €.

21.

Die Geschädigte Rehde-Philipp überwies am 27.07.2020 14,20 € für ein Sweatshirt, welches sie nicht erhielt.

22.

Die Geschädigte Bley überwies am 27.05.2020 27,20 € für die Überweisung von zwei Hosen, die sie jedoch nicht erhielt.

23.

Die Geschädigte Zimmermann überwies am 05.07.2020 35 € für Hosen, welche sie nicht erhielt.

24.

Die Geschädigte Brinkmann überwies am 19.05.2020 35 € für den Versand von zwei Kinderhosen, welche sie nicht erhielt.

25.

Die Geschädigte Ebeling überwies am 02.08.2020 für den Versand der erworbenen Kindershorts 26,90 €, ohne die Hosen zu erhalten.

26.

Die Geschädigte Naumann überwies am 10.07.2020 einen Betrag in Höhe von 80 € für ein erworbenes Paket Kinderkleidung, welche sie nicht erhielt. Die Angeschuldigte zahlte später einen Teilbetrag in Höhe von 60 € zurück.

27.

Die Geschädigte Pfluger erwarb am 22.07.2020 zwei Hosen für 27 €, welche sie am selben Tag bezahlte, ohne sie später zu erhalten.

28.

Die Geschädigte Ortlieb überwies am 02.08.2020 43,79 € für den Versand von vier Hosen, welche sie nie erhielt.

29.

Die Geschädigte Hepp überwies am 19.07.2020 für den Versand von drei Kinderhosen 33,79 €, ohne die Hosen zu erhalten. Eine Rückerstattung erfolgte nach entsprechender Falleröffnung durch PayPal.

30.

Der Geschädigte Weingartz überwies am 23.07.2020 34,99 € für den Versand von kurzen Hosen, welche er nie erhielt. In Höhe von 15,70 € erfolgte später eine teilweise Rückerstattung.

31.

Der Geschädigte Henken erwarb am 21.07.2020 Hosen und überwies 35 €, ohne die Ware zu erhalten . Eine Teilerstattung durch die Angeschuldigte erfolgte später in Höhe von 20 €.

32.

Die Geschädigte Peters-Kutter überwies am 03.08.2020 33 € für eine Jako-O-Hose, welche sie nie erhielt.

33.

Die Geschädigte Hörterer überwies am 05.08.2020 18,00 € für eine Kinderhose, welche sie nie erhielt.

34.

Die Geschädigte Haas überwies am 28.07.2020 30 € für Tiptoi-Bücher, welche sie nie erhielt.

35.

Die Geschädigte Darinka überwies am 19.07.2020 28,79 € für den Versand von zwei Hosen, welche sie nie erhielt. Eine teilweise Erstattung erfolgte in Höhe von 15 €.

36.

Der Geschädigte Reinicke überwies am 05.07.2020 30,20 € für erworbene Hosen, welcher er nicht erhielt. Die Angeschuldigte zahlte später 26,00 € zurück.

37.

Die Geschädigte Odenthal überwies am 04.08.2020 22,20 € für Tiptoi-Bücher, welche sie nicht erhielt.

38.

Die Geschädigte Conrath überwies am 16.08.2020 16,90 € für eine kurze Hose, welche sie nie erhielt.

39.

Die Geschädigte Friedrichs überwies am 02.08.2020 40 € für vier Hosen, welche sie nie erhielt.

40.

Die Geschädigte Soukup überwies am 02.08.2020 22 € für zwei Kinderhosen, welche sie nie erhielt.

41.

Die Geschädigte Lichtenstein überwies am 15.08.2020 26,90 € für eine Outdoorhose, welche sie nie erhielt.

42.

Die Geschädigte Borchers überwies am 20.07.2020 30 € für zwei Kinder-Shorts, die sie nicht erhielt.

43.

Die Geschädigte Raap überwies am 31.07.2020 30 € für eine Outdoorhose, ohne diese nachfolgend zu erhalten.

44.

Der Geschädigte Plößl überwies am 28.07.2020 15,90 € für eine Kinderhose, die ihm planmäßig nicht übersandt wurde.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten der vorstehend genannten Taten ein Anspruch entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann
Rechtspfleger

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