Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
26 Js 32637/20 VRs
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Betruges in 7 Fällen (Az. 8 Ds 26 Js 32637/20) gegen A. Omerovic. Diese ist rechtskräftig seit dem 21.04.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. |
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 20.01.2020 bestellte die Angeklagte bei dem Unternehmen Bonprix Handelsgesellschaft mbH verschiedene Waren im Gesamtwert von 474,53 € auf den Namen des verstorbenen Johann Harms. Diese wurden von dem geschädigten Unternehmen im Nachgang an die Bestellung an die Wohnanschrift der Angeklagten geliefert. Wie von vornherein von ihr beabsichtigt, bezahlte sie die bestellten Waren nicht. |
2. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A20e bei eBay-Kleinanzeigen inseriert hatte, schloss sie am 21.05.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit dem geschädigten Zeugen Ruth einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis von 95,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an den Zeugen Ruth versenden würde. Der Zeuge Ruth veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 95,00 €, auf die es die Angeklagte abgesehen hatte, auf das Konto der Angeklagten. |
3. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A40 bei eBay-Kleinanzeigen inseriert hatte, schloss sie am 04.06.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit dem geschädigten Zeugen Gilca einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis in Höhe von 130,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an den Zeugen Gilca versenden würde. Der Zeuge Gilca veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 130,00 €, auf die es die Angeklagte auch abgesehen hatten, auf das Konto der Angeklagten. |
4. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A20e bei eBay-Kleinanzeigen inseriert hatte, schloss sie am 15.06.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit dem geschädigten Zeugen Barbati einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis in Höhe von 110,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an den Zeugen Barbati versenden würde. Der Zeuge Barbati veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 110,00 €, auf die es die Angeklagte auch abgesehen hatten, auf das Konto der Angeklagten. |
5. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A20e auf der Internet-Plattform Facebook Marketplace inseriert hatte, schloss sie am 25.06.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit dem geschädigten Zeugen Posuwa einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis in Höhe von 80,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an den Zeugen Posuwa versenden würde. Der Zeuge Posuwa veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 80,00 €, auf die es die Angeklagte auch abgesehen hatte, auf das Konto der Angeklagten. |
6. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A20e Black bei eBay-Kleinanzeigen inseriert hatte, schloss sie am 09.09.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit der geschädigten Zeugin Zymeri einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis in Höhe von 85,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an die Zeugin Zymeri versenden würde. Die Zeugin Zymeri veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 85,00 €, auf die es die Angeklagte auch abgesehen hatte, auf das Konto der Angeklagten. |
7. |
Nachdem die Angeklagte ein Smartphone der Marke Samsung Galaxy A40 bei eBay-Kleinanzeigen inseriert hatte, schloss sie am 13.09.2020 in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen, mit dem geschädigten Zeugen Aydin einen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Smartphone zu einem Kaufpreis in Höhe von 130,00 €, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass sie das Smartphone nicht an den Zeugen Aydin versenden würde. Der Zeuge Aydin veranlasste sodann eine Überweisung in Höhe von 130,00 €, auf die es die Angeklagte auch abgesehen hatte, auf das Konto der Angeklagten. |
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1104,53 € entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Höppner, Rechtspflegerin
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