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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

15 Js 10702/​20 VRs

Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Computerbetruges (Az. 116 Cs 15 Js 10702/​20) gegen S. Ertelt. Diese ist rechtskräftig seit dem 31.03.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Der Verurteilte schloss am 21.03.2018 einen Mobilfunkvertrag All-Net-Flat LTE L bei der Firma 1&1 Telecom (Vertragsnummer 70262095) unter missbräuchlicher Nutzung der Personaldaten „Lea Holz“ und unter Angabe der vom Verurteilten genutzten E-Mail-Adresse Steveano2602@gmail.com ab und ließ sich die Sim-Karte an die von ihm bewohnte Adresse in Hildesheim senden, wo diese jedoch nicht zugestellt werden konnte. Hinsichtlich der Zahlungsverbindungsdaten gab der Verurteilte den Namen Jaqueline Moritz an und beabsichtigte bei Vertragsabschluss, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, ohne das dafür fällige Entgelt zu entrichten. Die Sim-Karte wurde letztlich an den Absender zurückgesandt, sodass der Verurteilte den Vertrag tatsächlich nicht in Anspruch nehmen konnten, der Firma jedoch gleichwohl ein Schaden in Höhe von 119,96 € entstand.

2.

Der Verurteilte schloss am 10.08.2018 einen Mobilfunkvertrag Comfort Allnet mit einer monatlichen Gebühr in Höhe von 21,00 € bei der Firma Mobilcom debitel (Vertragsnummer 221727061) unter missbräuchlicher Nutzung der Personaldaten „Jaqueline Moritz“ und unter Angabe der vom Verurteilten genutzten E-Mail-Adresse Steveano2602@gmail.com ab und ließ sich die Sim-Karte sowie die im Rahmen dessen als Vertragsabschlussprämie erhaltenen Geräte (Smartphone Samsung SM-G960F S9, Wert 250,00 €; Smartphone Wiko Sunny 2 Plus, Wert 130,00 €; Notebook Smartbook SB N 13 Notebook, Wert 150,00 €; FullHD-TV SBTV40-A, Wert 180,00 €; Smartbook Tablet S9, Wert 100,00 €) an die von ihm bewohnte Adresse in Hildesheim senden und nahmen diese dort in Empfang. Hinsichtlich der Zahlungsverbindungsdaten gab der Verurteilte den Namen Jaqueline Moritz an und beabsichtigte bei Vertragsabschluss, die Leistungen und Geräte in Anspruch zu nehmen, ohne das dafür fällige Entgelt zu entrichten. Der Mobilfunkvertrag wurde schließlich nach einer von Dauer von sechs Monaten durch den Anbieter wegen Nichtzahlung gekündigt.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von insgesamt 936,00 € entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Höppner, Rechtspflegerin

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