Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
NZS 27 Js 3586/21 VRs – 05.07.2021
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Diebstahls in 9 Fällen (Az. 8 Ds 27 Js 3586/21) gegen Martin Höppner. Diese ist rechtskräftig seit dem 23.06.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte entwendete zwischen September 2019 und September 2020 während seiner Tätigkeit in der Zustellbasis der Firma Hermes in Groß Schwülper diverse Pakete, vornehmlich mit Elektronikgeräten, um diese in der Folge zu verkaufen und sich durch den Verkauf der Gegenstände einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts zu finanzieren.
Im Einzelnen entwendete der Angeschuldigte folgende Gegenstände, die jeweils in seiner Wohnung sichergestellt werden konnten:
1. |
ein I – Phone 7 Plus |
2. |
ein Mobiltelefon Samsung M 21 |
3. |
einen Stabsauger Dyson V 11 Absolut |
4. |
eine Dunstabzugshaube der Firma Exquisit |
Weiterhin entwendete der Verurteilte folgende Gegenstände:
5. |
ein Mobiltelefon Samsung Galaxy SCE im Wert von 300,- Euro, welches er am 11.11.2019 im „Star An – und Verkauf“ in Hildesheim verkaufte |
6. |
ein Mobiltelefon I Phone unbekannten Typs im Wert von mindestens 500,- Euro, welches er in einem An – und Verkauf Shop in Wolfsburg verkaufte |
7. |
ein Mobiltelefon Samsung S 20 Ultra im Wert von 1.075,- Euro, welches er am 06.06.2020 für 500,- Euro an die Prima Sparen GmbH in Braunschweig verkaufte |
8. |
am 17.09.2020 oder in den Tagen unmittelbar davor ein Smartphone Samsung A 41 im Wert von ca. 200,- Euro sowie eine Handyhülle, die jeweils am 17.09.2020 bei einer Durchsuchung seines Fahrzeugs sichergestellt wurden |
9. |
ein I Phone 11 welches er am 22.07.2020 im Internet über die Seite „reBuy“ für 1.040,76 Euro verkaufte |
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten der vorstehend genannten Strafteten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann:
1. |
I Phone 7 Plus |
2. |
Mobiltelefon Samsung M 21 |
3. |
Stabsauger Dyson V 11 Absolut |
4. |
Dunstabzugshaube der Firma Exquisit |
5. |
Smartphone Samsung A 41 |
6. |
Handyhülle |
Weiterhin ist auf Grund dieser Entscheidung den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages in Höhe von 2.915,76 € entstanden, der ebenfalls geltend gemacht werden kann.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf hinsichtlich der Gegenstände:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf Hinsichtlich des Geldbetrages:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger
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