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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Per Postzustellungsurkunde
NZS 10 Js 43890/​19 VRs

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine außergerichtliche Einziehung von Taterträgen gegen F. F. Utlu vom 15.07.2021. Der Verurteilte hat auf das durch Straftaten Erlangte verzichtet.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann:

Ein Paar Schuhe Nike, Größe 38 1/​2

Ein Paar schwarze Schuhe, weiße Schale, Größe 38

Ein Paar Schuhe Adidas, schwarz, Größe 42

Ein Paar Schuhe Nike, Größe 40 1/​2

Ein Paar schwarze Schuhe, weiße Schale, rote Schnürsenkel

Ein Paar Schuhe Adidas, rosa, Größe 40

Ein Paar Kinderschuhe

Ein Paar graue Schuhe SPLY 350

Ein Paar Nike Baby-/​Kinderschuhe

Ein Paar Schuhe Puma, schwarz

Ein Paar Schuhe Nike, schwarz, Größe 40

Ein Paar Schuhe Adidas, grau, graue Schnürsenkel

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann, Rechtspfleger

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