Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
NZS 14 Js 23458/18 VRs
Öffentliche Mitteilung
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Betruges (Az. 8 Ds 14 Js 23458/18) gegen A. Schrader-Stimm. Diese ist rechtskräftig seit dem 30.10.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Dieser Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeschuldigte bestellte bei mehreren Firmen Waren und ließ sie sich liefern, obwohl sie sich von vorneherein darüber im Klaren war, diese nicht bezahlen zu können.
Im Einzelnen bestellte die Verurteilte:
1. |
bei der Firma Bon Prix am 01.11.2013 im Wert von 265,94 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
2. |
bei der Firma my Toys am 09.12.2014 im Wert von 170,91 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
3. |
bei der Luitpold Apotheke am 15.01.2015 im Wert von 224,51 € Medikamente. (Fallakte 6) |
4. |
bei der Firma Bon Prix am 11.02.2015 im Wert von 255,66 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
5. |
bei der Firma Bon Prix am 30.06.2015 im Wert von 227,83 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
6. |
bei der Firma Jako-o am 29.10.2015 im Wert von 170,65 € Bekleidung sowie einen ferngesteuerten Bagger. (Fallakte 10) |
7. |
bei kapatcha.com am 12.11.2015 im Wert von 136,20 € Waren. (Fallakte 19) |
8. |
bei kapatcha.com am 13.11.2015 im Wert von 202,78 € Waren. (Fallakte 19) |
9. |
bei der Firma Foto Premo am 17.12.2015 im Wert von 15,90 € einen Bierkrug. (Fallakte 11) |
10. |
bei der Firma Jago am 02.02.2016 im Wert von 85,55 € Kochtopfsets. (Fallakte 3) |
11. |
bei der Firma Mifus Spielwarenhandel am 07.02.2016 im Wert von 58,52 € Trinkflaschen und ein Plüsch-Einhorn. (Fallakte 4) |
12. |
bei der Firma Tengelmann am 15.02.2016 im Wert von 134,64 € Waren. (Fallakte 7) |
13. |
bei der Manufactum GmbH am 18.02.2016 im Wert von 100,95 € Küchenzubehör. (Fallakte 15) |
14. |
bei der Firma Versandhaus Baur Waren am 23.07.2016 im Wert von 159,98 € zwei Teppiche. (Fallakte 5) |
15. |
bei der Firma Bon Prix am 23.07.2016 im Wert von 455,09 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
16. |
bei der Firma Engelbert Strauss am 13.12.2016 im Wert von 206,23 € und 29,62 € Arbeitsbekleidung. (Fallakte 20) |
17. |
bei der Firma Fotobuchexpress am 29.12.2016 im Wert von 59,85 Waren. (Fallakte 18) |
18. |
bei der Firma Hugendubel Digital am 17.01.2017 im Wert von 73,52 € Schulbücher. (Fallakte 9) |
19. |
bei der baby-walz GmbH am 14.02.2017 im Wert von 88,34 € eine Flasche sowie Decken. (Fallakte 23) |
20. |
bei der Vertbaudet Deutschland GmBH am 27.02.2017 im Wert von 338,92 € Waren. (Fallakte 8) |
21. |
bei der OBI-Commerce GmbH am 01.03.2017 im Wert von 258,13 € Waren. (Fallakte 12) |
22. |
bei der Firma Ratepay GmbH am 14.05.2017 im Wert von 161,99 € Waren. (Fallakte 14) |
23. |
bei der Firma Ratepay GmbH am 15.05.2017 im Wert von 170,33 € Waren. (Fallakte 14) |
24. |
bei der Firma Ratepay GmbH am 18.05.2017 im Wert von 102,99 € Waren. (Fallakte 14) |
25. |
bei der Firma Ratepay GmbH am 19.05.2017 im Wert von 77,12 € Waren. (Fallakte 14) |
26. |
bei der Firma Ratepay GmbH am 23.05.2017 im Wert von 36,57 € Waren. (Fallakte 14) |
27. |
bei der Firma my Toys am 09.08.2017 im Wert von 117,89 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
28. |
bei der Firma my Toys am 21.09.2017 im Wert von 220,29 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
29. |
bei der Firma my Toys am 08.10.2017 im Wert von 170,89 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
30. |
bei der Firma Engelbert Strauss am 11.10.2017 im Wert von 136,73 € Arbeitsbekleidung. (Fallakte 21) |
31. |
bei der Firma Bon Prix am 16.11.2017 im Wert von 199,84 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
32. |
bei der Firma my Toys am 09.12.2017 im Wert von 132,93 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
33. |
bei der Firma Bon Prix am 10.12.2017 im Wert von 258,68 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
34. |
bei der Firma my Toys am 13.12.2017 im Wert von 81,93 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
35. |
bei der Firma Bon Prix am 14.12.2017 im Wert von 84,94 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
36. |
bei der Firma my Toys am 16.12.2017 im Wert von 94,88 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
37. |
bei der Firma my Toys am 19.12.2017 im Wert von 90,21 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
38. |
bei der Firma Bon Prix am 21.04.2018 im Wert von 195,88 € Bekleidungswaren. (Fallakte 1) |
39. |
bei der Firma my Toys am 03.02.2018 im Wert von 131,85 € Kinderartikel. (Fallakte 2) |
40. |
bei der Telefonica Germany GmbH am 15.02.2018 einen Handyvertrag im Wert von monatlich 29,99 €. (Fallakte 22) |
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten aus den vorstehenden Straftaten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.
Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
― |
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
― |
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
― |
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Radzuweit, Rechtspflegerin
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