Staatsanwaltschaft Hof
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der
Entschädigung (§ 459k StPO)
24 VRs 11435/16
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Hof vom 23.08.2017, Az.: 8 Ds 24 Js 11435/16 wurde Seemann Carsten, geb. am 20.12.198 zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. 290,85 Euro rechtskräftig verurteilt. Vermögenswerte konnten bisher noch nicht sichergestellt werden.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten die Verletzten gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Zeitraum 24.05.2016 bis 15.06.2016 meldete sich der Verurteilte in 5 Fällen auf Internetseiten an um Inhalte zu konsumieren bzw. Waren zu bestellen. Zur Begleichung des für den Konsum fälligen Geldbetrages gab der Verurteilte die Bankdaten und Personalien von Christian Schmidt an. Dieser hatte davon keine Kenntnis und einer Verwendung der Bankdaten auch nicht zugestimmt. Die Rückbuchung der eingezogenen Beträge ist erfolgt, so dass den Firmen ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter dem o.g. Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Hof ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass die Geschädigten oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sollte der Verurteilte bereits Schadenswiedergutmachung leisten oder geleistet haben, wird gebeten dies umgehend mitzuteilen.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird darum gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und ggf. anwaltschaftlichen Rat einzuholen.
Kommentar hinterlassen