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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

240 VRs 13762/​19

Verurteilte Person Markus Detlef Drahola
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Hof vom 02.11.2020,
Az: 7 Ls 240 Js 13762/​19, rechtskräftig seit 02.11.2020
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB)
in Höhe von 3.184,72 €

Nach der genannten Entscheidung könnte aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) als Verletzter ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten bestehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.09.2019, 11:30 Uhr und dem 09.09.2019, 06:10 Uhr begab sich der Verurteilte zur Johannes-Kindertagesstätte in Rehau. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Bargeld. Der Verurteilte entwendete insgesamt 47,36 Euro Bargeld, um dieses für sich zu behalten.

2.

Am 07.09.2019 gegen 23:45 Uhr begab sich der Verurteilte zur Martin-Luther-Kindertagesstätte in Rehau. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Bargeld. Der Verurteilte entwendete insgesamt 1.027,36 Euro Bargeld, um dieses für sich zu behalten.

3.

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10.09.2019, 23:30 Uhr und dem 11.09.2019, 09:30 Uhr begab sich der Verurteilte zum Vereinsheim des Tennisclubs Rehau. Dort verschaffte er sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten und durchsuchte diese nach Bargeld. Der Verurteilte entwendete insgesamt etwa 150,00 Euro Bargeld, um dieses für sich zu behalten.

4.

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.09.2019 und dem 23.09.2019 14:00 Uhr begab sich der Verurteilte zur Wohnung des Herrn T. Fleischer in Rehau. Dort drang er gewaltsam in die Wohnung ein, indem er die verschlossene Wohnungstür aufhebelte, um Stehlenswertes aus der Wohnung entwenden zu können. Anschließend entwendete der Verurteilte aus der Wohnung folgende Gegenstände des Herrn Fleischer, um diese für sich zu behalten: 1 Flachbildfernseher Telefunken, 43 Zoll, Farbe: schwarz im Wert von etwa 400,00 Euro; 1 Stereoanlage 5.1 Sony, Farbe: schwarz im Wert von etwa 400,00 Euro; 1 Sony PlayStation 4, 1 TB, Farbe: schwarz mit 2 Bluetooth-Controllern im Wert von insgesamt etwa 250,00 Euro; 1 Wassersprudler, Farbe: schwarz im Wert von etwa 60,00 Euro; 1 Trockenrasierer Braun, Farbe: schwarz im Wert von etwa 120,00 Euro; 1 Windbreaker Adidas, Größe: L, Farbe: olivgrün mit schwarz-weißen Streifen und mit Adidas-Emblem auf der Bauchtasche im Wert von etwa 200,00 Euro; mindestens 450,00 Euro Bargeld in unbekannter Stückelung; 1 Schraubenzieher, Farbe: blau/​schwarz. Der Gesamtbetrag beläuft sich mithin auf 1.330,00 Euro.

5.

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.10.2019, 17:30 Uhr und dem 16.10.2019, 16:00 Uhr begab sich der Verurteilte zum Vereinsheim des Vereins der Hundefreunde Rehau e.V., wo er sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffte und diese nach Bargeld durchsuchte. Der Verurteilte entwendete insgesamt 380,00 Euro Bargeld, um dieses für sich zu behalten.

6.

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 09.10.2019, 17:00 Uhr und dem 10.10.2019, 06:15 Uhr begab sich der Verurteilte zum Kindergarten in der Mühlbacherstraße 35, Selb, Erkersreuth wo er sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffte und diese nach Bargeld durchsuchte. Der Verurteilte entwendete insgesamt 250,00 Euro Bargeld, um dieses für sich zu behalten.

Bislang konnten noch keine Vermögenswerte gesichert/​beigetrieben werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 240 VRs 13762/​19 hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Müller, Rechtspflegerin

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