Staatsanwaltschaft Hof17 VRs 8550/15
Nach der genannten Entscheidung könnte als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte Gerd Mäffert erwarb im März 2014 einen amerikanischen „Firmenmantel“, also eine amerikanische Gesellschaft ohne operatives Geschäft. In der Folgezeit schloss er als Vertreter dieser Gesellschaft teils zusammen mit dem Verurteilten Thorsten Barth, teils über diesen, Verträge mit deutschen Anlegern ab. In diesen Verträgen wurde den Anlegern wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die amerikanische Gesellschaft (als deren Geschäftssitz eine nicht existente Geschäftsadresse angegeben wurde) die Gelder in Amerika anlege. Das Anlagemodell der „Goldstar“ wurde dabei sowohl als hochrentable als auch zu 100 % sichere Geldanlage dargestellt. Die den Verurteilten übergebenen oder überwiesenen Anlagegelder wurden jedoch nicht vertragsgemäß angelegt. Stattdessen wurden von den Anlegergeldern überproportional hohe Beträge als Provisionen an Thorsten Barth sowie andere Vermittler gezahlt und ein großer Teil des Geldes vom Verurteilten Gerd Mäffert zu privaten Zwecke verbraucht. Auch zweigte der Verurteilte Thorsten Barth teilweise Beträge zur privaten Verwendung ab. Insgesamt verleiteten die Verurteilten Mäffert und Barth arbeitsteilig und aufgrund gemeinsamen Tatplans die Anleger zum Abschluss von Anlageverträgen mit Beträgen in einer Gesamthöhe von 1.915.000 €. Ein Teil der Summe wurde im Rahmen von Rückzahlungen an die Geschädigten bereits beglichen, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.342.789,19 € ergibt. Die beiden Verurteilten haften dabei in Höhe von 262.013,95 € gesamtschuldnerisch. Der Gesamtbetrag von 1.342.789,19 € verteilt sich wie folgt auf die Geschädigten:
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 30.791,90 € gesichert werden. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 17 VRs 8550/15 hier an. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
gez. Müller |
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