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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

17 VRs 8550/​15

Verurteilte Person Gerd Helmut Mäffert
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 17.04.2018, Az: 3 KLs 17 Js 8550/​15, rechtskräftig hinsichtlich des Verurteilten Mäffert seit 20.09.2018
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 1.342.789,19 €
Verurteilte Person Thorsten Christian Barth
Entscheidung Urteil des Landgerichts Hof vom 17.04.2018, Az: 3 KLs 17 Js 8550/​15, rechtskräftig hinsichtlich des Verurteilten Barth seit 17.04.2018
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 303.409,00 €

Nach der genannten Entscheidung könnte als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte Gerd Mäffert erwarb im März 2014 einen amerikanischen „Firmenmantel“, also eine amerikanische Gesellschaft ohne operatives Geschäft. In der Folgezeit schloss er als Vertreter dieser Gesellschaft teils zusammen mit dem Verurteilten Thorsten Barth, teils über diesen, Verträge mit deutschen Anlegern ab. In diesen Verträgen wurde den Anlegern wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die amerikanische Gesellschaft (als deren Geschäftssitz eine nicht existente Geschäftsadresse angegeben wurde) die Gelder in Amerika anlege. Das Anlagemodell der „Goldstar“ wurde dabei sowohl als hochrentable als auch zu 100 % sichere Geldanlage dargestellt. Die den Verurteilten übergebenen oder überwiesenen Anlagegelder wurden jedoch nicht vertragsgemäß angelegt.

Stattdessen wurden von den Anlegergeldern überproportional hohe Beträge als Provisionen an Thorsten Barth sowie andere Vermittler gezahlt und ein großer Teil des Geldes vom Verurteilten Gerd Mäffert zu privaten Zwecke verbraucht. Auch zweigte der Verurteilte Thorsten Barth teilweise Beträge zur privaten Verwendung ab.
Eine vertragsgemäße Verwendung fand nicht statt, auch wenn der Verurteilte Gerd Mäffert die Gelder zu einem kleinen Teil – außerhalb der Vermögenssphäre der amerikanischen Gesellschaft – für ähnliche wie die im Vertrag genannten Anlagen verwandte. Da diese Anlagen der amerikanischen Gesellschaft nicht zurechenbar sind und die Anleger zudem über die Art der Anlage getäuscht wurden, trat bereits mit jeweiligem Vertragsschluss bei den Anlegern ein Vermögensschaden in voller Höhe des Anlagebetrags ein.

Insgesamt verleiteten die Verurteilten Mäffert und Barth arbeitsteilig und aufgrund gemeinsamen Tatplans die Anleger zum Abschluss von Anlageverträgen mit Beträgen in einer Gesamthöhe von 1.915.000 €. Ein Teil der Summe wurde im Rahmen von Rückzahlungen an die Geschädigten bereits beglichen, sodass sich ein Gesamtbetrag von 1.342.789,19 € ergibt. Die beiden Verurteilten haften dabei in Höhe von 262.013,95 € gesamtschuldnerisch.

Der Gesamtbetrag von 1.342.789,19 € verteilt sich wie folgt auf die Geschädigten:

Hamann, Petra 113.796,88 €
Pinneker, Elmar 252.454,95 €
Alber, Christian 57.355,48 €
Beyer, Ralf 294.200,00 €
Mikoyan, Aram 498.750,00 €
Jenßen, Tim 126.231,88 €

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 30.791,90 € gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 17 VRs 8550/​15 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Müller
Rechtspflegerin

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