Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Hof

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Hof

350 VRs 14555/​19

Verurteilte Person Nitu Dumitru Herascu
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 22.10.2019, Az: 16 Cs 350 Js 14555/​19 rechtskräftig seit 12.12.2019
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB)
in Höhe von 1.200,00 €

Nach der genannten Entscheidung könnte d. Verletzte(n) aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 23.07.2019 gegen 01:00 Uhr entwendete der Verurteilte in der Wohnung des Aurel Buta in Münchberg Bargeld im Wert von insgesamt 1.200 EUR, indem er es aus dessen Geldbeutel entnahm und für sich behielt. Aufgrund des Diebstahls entstand dem Aurel Buta ein Schaden in entsprechender Höhe.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 350 VRs 14555/​19 hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

 

gez. Müller
Rechtspflegerin

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