Staatsanwaltschaft Hof
280 VRs 4313/20
Verurteilte Person | Frank Alberding |
Entscheidung | Urteil des Amtsgerichts Hof vom 21.04.2021, Az: 7 Ls 280 Js 4313/20 rechtskräftig seit 29.04.2021 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 3.000,00 € |
Nach der genannten Entscheidung könnte d. Verletzte(n) aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen d. Verurteilte(n) zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte Frank Alberding stieg zusammen mit mindestens zwei weiteren, bisher unbekannten Tätern, im Zeitraum zwischen dem 07.03.2020 14.30 Uhr und 09.03.2020 08.30 Uhr in die Firma Sonderposten Fleischmann, in der Bahnhofsstraße 49 in 95100 Selb ein. Aus dem Büro entwendeten die Täter den ca. 350 kg schweren Standtresor und transportierten diesen in die Wohnung des Verurteilten Alberding.
Im Tresor befand sich 1836,51 Euro Bargeld, ein Tablet der Marke Apple, fünf Quittungsblöcke, Papierreste von Geldrollen, sechs Originalschlüssel und eine Debitkarte der VR Bank-Fichtelgebirge-Frankenwald. Es entstand ein Gesamtentwendungsschaden von 3.000,00 Euro.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 280 VRs 4313/20 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
gez. Müller
Rechtspflegerin
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