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Staatsanwaltschaft Hof 17 Js 8550/15

Unter dem AZ: 17 Js 8550/15 wird gegen die Beschuldigten Gerd Helmuth Mäffert, geboren am 20.04.1946; Thorsten Christian Barth, geboren am 12.08.1971; Roger Weinhardt geboren am 27.05.1966 und Kristin Mäffert, geboren am 23.06.1989 bei der Staatsanwaltschaft Hof ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum von Frühjahr bis Herbst 2014 wurden mindestens 9 Anlegern bei mindestens 11 Gelegenheiten Anlagen bei der Firma Goldstar Investment Corp. vermittelt, wobei den Anlegern versprochen wurde, dass es sich um ein sicheres Investment handeln würde. Wie von Anfang an geplant, wurden die Gelder jedoch anderweitig verwendet. Einlagensicherungen oder ähnliche versprochene Kapitalsicherheiten gab es nicht. Die Beschuldigten nahmen in unterschiedlicher Weise an diesen Taten teil.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei den oben genannten Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich Ihre Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen Sie Ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Bitte teilen Sie daher der Staatsanwaltschaft Hof mit, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber der Ansprüche sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Funck, Staatsanwalt

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