Staatsanwaltschaft Hof
17 VRs 10397/17
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person | Dr. Werner Henry Zschau |
Entscheidung | Urteil des Landgerichts Hof vom 18.12.2018, Az: 3 KLs 17 Js 10397/17, rechtskräftig seit 28.12.2018 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 384.563,00 EUR |
verurteilte Person | Oliver Nikola Runtic |
Entscheidung | Urteil des Landgerichts Hof vom 05.06.2020, Az: 4 KLs 17 Js 10397/17, rechtskräftig seit 11.02.2021 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 334.367,95 € |
In Höhe von insgesamt 213.946,05 € haften die Verurteilten als Gesamtschuldner |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 384.563,00 € (Dr. Zschau) bzw. 334.367,95 € (Runtic)
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Urteils sind Beihilfetaten der beiden Verurteilten, mit denen sie diverse Betrugstaten nicht identifizierter Haupttäter durch Mitteilung und Bereitstellung von Bankkonten, die von den Haupttätern als Zielkonten für betrügerisch veranlasste Geldüberweisungen von Geschädigten bzw. Transferkonten eingesetzt wurden, sowie durch die, auch eingehaltene, Zusage dort eingegangene Geldbeträge zeitnah abzugeben und an die Haupttäter zurückzuleiten, förderten. Die unbekannten Haupttäter aus dem Raum Düsseldorf (Telefonverkäufer) nahmen dabei unter Verschleierung ihrer wahren Identität telefonisch Kontakt zu Aktieninhabern auf, um diese in betrügerischer Absicht zu Überweisungen auf solche Zielkonten zu veranlassen. Die Haupttäter veranlassten auf diese Weise die vier nachfolgend aufgeführten Geschädigten durch insgesamt 13 Betrugstaten zur Überweisung von insgesamt 580.633,40 €, welche auf den vier zur Verfügung gestellten Konten eingingen und absprachegemäß durch die Verurteilten an die Täter weitergeleitet wurden.
Es wurden geschädigt:
Dr . Josef Berger durch Runtic iHv 146.416,05 €, durch Dr. Zschau iHv 289.750 €. Die Verurteilten haften iHv 140.916,05 € als Gesamtschuldner.
Franz Burger durch Runtic iHv 182.651,90 €, durch Dr. Zschau iHv 73.113 €. Die Verurteilten haften in Höhe von 71.330 € als Gesamtschuldner.
Ludwig Paulus durch Runtic iHv 2.895,20 €, durch Dr. Zschau in Höhe von 1.700 €. Die Verurteilten haften in Höhe von 1.700 € als Gesamtschuldner.
Hubert Pobatschnig durch Runtic iHv 2404,80 €, durch Dr. Zschau iHv 20.000 €.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 32.555 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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