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Staatsanwaltschaft Hof

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Staatsanwaltschaft Hof

165 Js 8217/19
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Dennis Pschörer
Entscheidung Urteil/Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 11.09.2019, Az: 8 Gs 1587/19, rechtskräftig seit 20.09.2019
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 1.312,26 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Schuldner ist seit 20.05.2019 Inhaber des Kontos bei der N26 Bank GmbH, IBAN DE29100110012623276895 und seit 22.05.2019 Inhaber des Kontos bei der Fidor Bank AG, IBAN DE07700222000076394989. Diese Konten eröffnete der Schuldner aufgrund eines angeblichen Jobangebots und ging davon aus, für die Firma Secret Analytics Applikationen zu testen, worunter auch das Video-Ident-Verfahren der N26 Bank GmbH und der Fidor Bank AG fielen. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er Kenntnis davon hatte, dass auf diesen Konten Geldbeträge aus gewerbsmäßigen Betrugstaten eingingen bzw. selbst die auf den Konten eingehenden Gelbeträge weiter transferiert hat.
Im Zeitraum 31.05.2019 bis 04.06.2019 gingen auf dem oben genannten Konto bei der Fidor Bank AG Geldbeträge in Höhe von insgesamt 5.801,29 Euro ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geldeingänge:

Nr. Datum Absender Geldbetrag
1 31.05.2019 Julia Braukmüller 0,30 Euro
2 31.05.2019 Michael Batz 1.100,00 Euro
3 31.05.2019 Bernd und Michaela Minnebeck 1.230,00 Euro
4 03.06.2019 Denny Lill 1.250,00 Euro
5 03.06.2019 Christian Flotert 1.010,99 Euro
6 03.06.2019 Alexej und Natalya Wiederhold 1.210,00 Euro

Die Geldbeträge leitete ein unbekannter Täter in Höhe von insgesamt 5.800,01 Euro jeweils unverzüglich nach dem Eingang auf dem oben genannten Konto an die Coinmerce B.V. auf ein Konto in den Niederlanden mit der IBAN NL89BUNQ2206417499 weiter. Hierbei handelt es sich um eine Handelsplattform zum Kauf von Kryptowährungen.

Auf dem Konto bei der N26 Bank GmbH gingen Geldeingänge in Höhe von insgesamt 7.115,98 Euro ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geldeingänge:

Nr. Datum Absender Geldbetrag
1 22.05.2019 Siegfried Klein 600,00 Euro
2 24.05.2019 Rohnhold Sam-Wego 1.640,98 Euro
3 27.05.2019 Carl Fundulus 475,00 Euro
4 27.05.2019 Christopher Schumm 450,00 Euro
5 24.05.2019 Andy Wadsack 900,00 Euro
6 28.05.2019 Jens Fredo Rosenbaum 850,00 Euro
7 28.05.2019 Frank Moller und Claudia Diskar 900,00 Euro
8 29.05.2019 Kerim Salman 1.300,00 Euro

Die Geldbeträge leitete ein unbekannter Täter in Höhe von insgesamt 7.105,00 Euro jeweils unverzüglich nach dem Eingang auf dem oben genannten Konto an „Sophia Karger“ auf ein Konto in den Niederlanden mit der IBAN NL17BUNQ2035126495, an ein Konto, das auf den Namen des Schuldners lautet in den Niederlanden mit der IBAN NL77BUNQ2035275571, an „Susann Ziemke“ auf ein Konto in den Niederlanden mit der IBAN NL25BUNQ2035320836, an „Laura Jacobi“ auf ein Konto in den Niederlanden mit der IBAN NL37BUNQ2035323142 und an ein „Spendenkonto“ IBAN DE72700700100700038301 weiter.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.312,26 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter Angabe des Aktenzeichens 165 Js 8217/19 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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