Staatsanwaltschaft Hof
17 Js 14099/14
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof, Hans-Högn-Str. 10 in 95030 Hof, Aktenzeichen 17 Js 14099/14, gegen Vaupel, Frank, geb. 16.06.1966 in Burg, deutscher Staatsangehöriger, verheirateter Versicherungskaufmann, wohnhaft Angerstr. 3 in 91320 Ebermannstadt-Niedermirsberg, derzeitiger Aufenthaltsort: Justizvollzugsanstalt Bamberg, Obere Sandstr. 38 in 96049 Bamberg, und Meier, Lars, geb. 9.08.1975 in Schwäbisch Hall, deutscher Staatsangehöriger, lediger Finanz- und Versicherungsmakler, wohnhaft Am Maudacher Schloss 5 in 67067 Ludwigshafen, derzeitiger Aufenthaltsort: Justizvollzugsanstalt Hof, Stelzenhofstr. 30 in 95032 Hof, wegen des Verdachts des besonders schweren Falles des Betruges gemäß § 263 StGB und eines Verstoßes nach dem Kreditwesengesetz, wurden auf Grund des dinglichen Arrestes in Höhe von 8.308.500,00 EUR des Amtsgerichts Hof, Ermittlungsgericht, vom 14.10.2015, Geschäftsnummer 1a Gs 3567/15, gegen den Schuldner, Vaupel, Frank, geb. 16.06.1966 in Burg, deutscher Staatsangehöriger, verheirateter Versicherungskaufmann, wohnhaft Angerstr. 3 in 91320 Ebermannstadt-Niedermirsberg, derzeitiger Aufenthaltsort: Justizvollzugsanstalt Bamberg, Obere Sandstr. 38 in 96049 Bamberg, die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, als Geschädigte ihre Ansprüche geltend zu machen und ihre titulierten Ansprüche aus der Straftat in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Wenden Sie sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt.
Eine bloße Anmeldung der Forderung beim zuständigen Gericht ist nicht ausreichend. Die Aufrechrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.
Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:
Gesicherter Vermögenswert | Wert bzw. Guthaben zum Zeitpunkt der Pfändung |
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1. | Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 8.308.500,00 EUR in den Eigentumsanteil des Beschuldigten Vaupel in Abteilung III des Grundbuches von Niedermirsberg, Band 26, Blatt 1250, Flurstück 352/17, Angerstr. 3 in 91320 Ebermannstadt- Niedermirsberg an rangbereitester Stelle beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Forchheim, Kapellenstr. 15 in 91229 Forchheim | ca. 300.000,00 EUR |
2. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus den Konten Nummern 4094975158, DE13 5001 , DE07 5001 0517 5529 2538 21 und DE47 5001 0517 5593 3455 60 in Höhe von 1.268,48 EUR und ein in der Erklärung nicht näher bezeichnetes Depot mit einem Depotwert in Höhe von 1.190,17 EUR bei der ING DiBa, Theodor-Heuss-Allee 2 in 60486 Frankfurt am Main | 2.458,65 EUR |
3. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus dem Konto Nummer DE49 3807 0724 0412 1166 00 in Höhe von insgesamt 4.245,67 EUR bei der Deutschen Bank, Privat- und Geschäftskunden AG, Theodor-Heuss-Allee 72 in 60486 Frankfurt a. Main | 4.245,67 EUR |
4. | Von Herrn Obergerichtsvollzieher Thomas Unzeitig, Pödeldorfer Str. 146 in 96050 Bamberg gepfändeter und bei der Landesjustizkasse Bamberg hinterlegter Bargeldbetrag von 10.000,00 EUR | 10.000,00 EUR |
5. | Von Herrn Obergerichtsvollzieher Thomas Unzeitig, Pödeldorfer Str. 146 in 96050 Bamberg gepfändeter und bei der Landesjustizkasse Bamberg hinterlegter Bargeldbetrag von 822,00 USD, umgetauscht in 733,93 EUR | 733,93 EUR |
6. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus den Konten Nummern DE80 7702 0070 0021 9977 73, DE58 7702 0070 0021 9977 81, DE09 7702 0070 0021 9977 90, DE 13 7702 0070 0361 9809 72, DE30 7632 0072 0012 3899 73, DE56 7632 0072 0012 3899 90, DE06 7632 0072 0012 3900 17, DE37 7632 0072 0012 3900 41, DE85 7632 0072 0012 3900 50, DE84 7632 0012 3900 68, DE23 7002 0270 0010 2846 37, DE98 7002 0270 0780 1602 in Höhe von insgesamt 4.245,67 EUR bei der UniCredit Bank, Kardinal-Faulhaber-Str. 1, 80333 München, wobei ein vorrangiges Pfandrecht der UniCredit Bank besteht. | siehe Text |
7. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus den Konten Nummern DE06 2013 0600 2004 8554 21 und DE 36 2013 0600 1071 5043 91 bei der Barclays Bank PLC, Bockenheimer Landstraße 38–40, 60323 Frankfurt am Main | ohne Guthaben |
8. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus dem Konto Nummer DE58 7022 0300 0000 9316 47 bei der BMW Bank GmbH, Heidemannstraße 164, 80939 München | ohne Guthaben |
9. | Forderungen des Beschuldigten Vaupel aus dem Konto Nummer DE16 7609 0500 0001 1373 87 bei der Sparda Bank Nürnberg eG, Eilgutstraße 9, 90443 Nürnberg | ohne Guthaben |
Staatsanwaltschaft Hof
Hans-Högn-Str. 10
95030 Hof
Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte
Die Staatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Tatverletzter selbst aktiv werden müssen.
Auf die von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte können Sie lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO. Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben. Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g/h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111g/h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten Sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das früher begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.
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