Im Strafverfahren des Landgerichtes Hof, Aktenzeichen 3 Kls 192 Js 14758/14, gegen Dr. Dr. Todorov, Stefan Jordanov, geb. am 03.12.1957 in Sofia (Bulgarien), Staatsangehörigkeiten: deutsch und bulgarisch, Familienstand: verheiratet, derzeit: JVA Bayreuth, Markgrafenallee 49, 95448 Bayreuth, wegen Betruges, u.a.. Benachrichtigung über die Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 i IV StPO).
Im obigen Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts Hof vom 20.10.2015 der dingliche Arrest des Landgerichtes Hof vom 22.09.2015 in das Vermögen des Dr. Dr. Todorov in Höhe eines Betrages von 81.058,04 EUR sowie die in Vollziehung des Arrestes ergangenen Pfändungsbeschlüsse gemäß § 111 i III StPO für 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten.
Das Urteil des Landgerichts Hof vom 20.10.2015 wurde am 29.10.2015 rechtskräftig.
Die in diesem Verfahren sichergestellten Vermögenswerte werden durch die Staatsanwaltschaft Hof bekannt gemacht. Diesbezüglich wird auf diese Bekanntmachung Bezug genommen.
Die Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird und seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend macht, anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff nimmt und daneben einen Zulassungsbeschluss durch das Strafgericht gemäß § 111 g StPO bzw. § 111 h StPO erwirkt. Nur dort, wo dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt jeder Geschädigte muss sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin, mit dem/der die notwendigen Details besprochen werden können, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt.
Mit Ablauf der oben genannten Frist von 3 Jahren erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte bzw. deren Surrogate fallen dem Staat zu, soweit nicht die Geschädigten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.
Übelmesser, Vorsitzender Richter am Landgericht
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof, Aktenzeichen 192 Js 14758/14,
gegen
Dr. Dr. Stefan Jordanov Todorov, geb. 03.12.1957, Markgrafenallee 49, c/o JVA Bayreuth, 95448 Bayreuth,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Hartmut Girshausen, Nymphenburger Str. 20a, 80335 München, wegen Betrug wurden aufgrund des dinglichen Arrestes in Höhe von 81.058,04 € des Landgerichtes Hof vom 22.09.2015, Az. 3KLs 192 Js 14758/14, gegen o. g. Schuldner die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Mit Beschluss vom 20.10.2015 hat das Landgericht Hof die Sicherungsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. Es wird allen Tatverletzten anheimgestellt, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.
Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte:
1. |
Bargeld i.H.v. 70.100,00 €, Überführungsstück Nr. 2023/15-192 Js 14758/14 |
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