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Staatsanwaltschaft Hof- Vorläufige Sicherungsmaßnahmen Helvacioglu, Nihat

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Staatsanwaltschaft Hof 142 Js 5151/16, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof, Az. 142 Js 5151/16 gegen Helvacioglu, Nihat, geb. 01.01.1970, zuletzt wohnhaft Karel van Egmondstraat 144, 5913 CR Venlo, u.a. wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung wurden aufgrund dinglichen Arrestes gegen Helvacioglu, Nihat, geb. 01.01.1970, zuletzt wohnhaft Karel van Egmondstraat 144, 5913 CR Venlo, NL, in Höhe von 2.448.000,00 € in Vollziehung des Beschlusses 1a Gs 4260/15 des AG Hof vom 04.12.2015

die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Nihat Helvacioglu, Az. 142 Js 5151/16

Forderungen und andere Vermögensrechte:
Lfd. Nr. Drittschuldner Forderung/Recht Nähere Beschreibung Gepfändet am Drittschuldnererklärung Anerkennung in Höhe von
1 Volksbank RheinAhrEifel eG
Hauptstr. 119
53474 Bad Neuenahr Ahrweiler Kontoinhaber Kontokorrent
DE92577615910527728786
DE86577615910527728700 08.12.2015 2.699,00 €

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Lfd. Nr. Lage/Anschrift/Art
des Grundstückes Eigentümer lt. Abt. I Vorgenommene Sicherungen aus Abt. III
1 Grundbuch von Haßfurt
Grundbuchbezirk
Geilenkirchen
Blatt Nr. 7860
Flurstück-Nr. 15
Flurstück 75 Abt. I
Eigentümer
Nihat Helvacioglu,
Karel van Egmondstraat 144,
5913 CR Venlo,
Niederlande Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 130.000,00 € für den Freistaat Bayern an Rang 1

Forderungen und andere Vermögensrechte
Lfd. Nr. Drittschuldner Forderung/Recht Nähere Beschreibung Höhe Drittschuldnerklärung
Anerkennung in Höhe von
1 Firma Kühne & Nagel AG
Robert-Bosch-Str. 35
55129 Mainz Pfändung einer
Sicherheitsleistung Pfändung der bestehenden
Forderung der
Sicherheitsleistung der Fa.
HOBA GmbH 75.000,00 € Hinterlegungsantrag
vom 13.05.2016 i.H.v.
75.000,00 €

2 Firma Kühne & Nagel AG
Robert-Bosch-Str. 35
55129 Mainz Pfändung einer
Sicherheitsleistung Pfändung der bestehenden
Forderung der
Sicherheitsleistung der Fa.
2Has International Trading
Company B.V 74.537,38 € Hinterlegungsantrag
vom 13.05.2016 i.H.v.
74.537,38 €

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Tatverletzter selbst aktiv werden müssen.

Auf die von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte können Sie lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g/h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111g/h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten Sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das früher begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

Nicht ausreichend sind die bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft oder lediglich die Rücksendung des ausgefüllten Rückantwortschreibens. Ein solches Vorgehen entfaltet keinerlei Rechtswirkung!
Wenden Sie sich daher ggf. bitte an einen Rechtsanwalt!

Das anliegende Rückantwortschreiben dient der Staatsanwaltschaft dazu, einen möglichst detaillierten Überblick über das Verhalten und die mögliche Durchsetzung der Ansprüche von Tatverletzten/Geschädigten zu erhalten. Senden Sie es bitte ausgefüllt und termingerecht zurück!

Hof, den 18.05.2016

Hoffmann, Oberstaatsanwalt

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