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31 Js 8606/17

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.09.2017, Aktenzeichen 31 VRs 8606/17 wurde gegen Frau Tanja Dobmeier, geb. 18.11.1987 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 517,95 Euro angeordnet. Hierfür wurden bereits Vermögenswerte sichergestellt und verwertet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Mai 2017 richteten unbekannte Täter im Internet einen Fakeshop ein, indem sie unter Vortäuschung ihrer Lieferungswilligkeit Waren anboten, um so an die Kaufpreise zu gelangen. Tatsächlich wurden in dem Fakeshop Einkäufe getätigt, für welche die Geschädigten Zahlungen leisteten. Jedoch wurden von den Tätern nie Lieferungen getätigt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt zu oben genannten Aktenzeichen anmelden. Die Anmeldung ist formfrei möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft der Anordnung kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, in Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Ingolstadt, den 24.10.2017

Buchholz, Rechtspflegerin

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