Staatsanwaltschaft IngolstadtEinziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Jürgen Lattenkamp wegen Geldwäsche34 Js 19799/19 Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) Nach der ergangenen Entscheidung könnte möglichen Verletzten ein Entschädigungsanspruch gegen den Betroffenen zustehen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob diese deren Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt melden mögliche Geschädigte ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Machen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. |
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