Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Geldwäsche
hier: Einziehungsbeteiligte VG Export GmbH
34 Js 16348/20
Im o.g. Einziehungsverfahren erließ das Amtsgericht Ingolstadt am 28.09.2020 unter dem Az. 11 Gs 2069/20 einen Vermögensarrest in Höhe von 29.343,00 EUR.
Aufgrund und in Vollziehung dieser Entscheidung wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung einer späteren Einziehung von Wertersatz sichergestellt.
Hiermit wird die Betroffene gemäß § 98 Abs. 2 S. 5 StPO analog darüber belehrt, dass mit Vollziehung des Vermögensarrestes ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 111h Abs. 1 S. 1 i.V.m. 136 BGB) und in Folge ein relatives Verfügungsverbot eingetreten ist, § 135 BGB.
Es wird daher geboten, sich jeder Verfügung über die gesicherten Vermögenswerte zu enthalten.
Die richterliche Anordnung des Vermögensarrestes ist mit Beschwerde anfechtbar, §§ 111j Abs. 2 S. 3, 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Anordnung des Vermögensarrests
Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 2 StPO wird wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für den |
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Freistaat Bayern,
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der Vermögensarrest in Höhe von 29.343 EUR in das Vermögen |
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d. Dritten im Sinne von § 73b StGB
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angeordnet. |
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Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO). |
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Gründe: |
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Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht: |
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14.09.2020 stellte der Beschuldigte das für die von ihm als Geschäftsführer geführte Firma VG Export GmbH eröffnete Konto bislang unbekannten Tätern zur Verfügung, um hierüber betrügerisch erlangte Zahlungen entgegenzunehmen, diese sodann unverzüglich in Bar abzuheben und gemäß den Anweisungen der Hintermänner an entsprechende Empfänger weiterzuleiten. |
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