Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt wegen Geldwäsche
hier: Einziehungsbeteiligte VG Export GmbH
31 Js 16348/20
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)
Im gegenständlichen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen die VG Export GmbH wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14.09.2020 wurde das Konto der Firma VG Export GmbH bislang unbekannten Tätern zur Verfügung gestellt, um hierüber betrügerisch erlangte Zahlungen entgegenzunehmen.
Möglichen Geschädigten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Arrestschuldnerin bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Geschädigte hiermit aufgefordert, nach Erhalt dieser Mitteilung möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Geschädigte Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über mögliche geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Geschädigte Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Kommentar hinterlassen