Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Sabine Mayer, geb. am 16.08.1956, wegen Geldwäsche
34 Js 14327/18
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)
In einem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurde folgender Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt:
Pfändung einer Forderung aufgrund Geschäftsverbindung mit einer Bank
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 23.05.2018 erklärte die Beschuldigte sich von ihrer Wohnung gegenüber einem bzw. mehreren bislang unbekannten Täter(n), im folgenden Hintermännern genannt, die sich ihr gegenüber als „David Hutt“ ausgaben, bereit, ihr Konto bei der Sparkasse Ingolstadt-Eichstätt und das Konto ihres Enkels bei der Commerzbank zur Abwicklung von Zahlungseingängen zur Verfügung zu stellen.
Die Hintermänner nahmen zu jeweils unbekannten Zeitpunkten vor Juni 2018 Kontakt über Kommunikationsplattformen zu möglichen Geschädigten auf und suggerierten diesen, nach länger andauernder wechselseitiger Korrespondenz, sich in sie verliebt zu haben.
Dies glaubten die Geschädigten und fassten zunehmend Vertrauen zu den Hintermännern.
Unter Ausnutzung dieses Vertrauens gaben die Hintermänner den Geschädigten gegenüber an, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden um finanzielle Zuwendungen zu erschleichen. Dem schenkten diese Glauben und überwiesen daraufhin Geldbeträge auf das Konto der Sabine Mayer sowie ihres Enkels.
Möglichen Geschädigten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird den Geschädigten hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person(en) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Geschädigte aufgefordert, nach Erhalt dieser Mitteilung möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend gemacht wird bzw. ob etwaige Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt wurden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Es sollen -soweit möglich – der Anmeldung Unterlagen beigefügt werden,(z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, mögliche Ansprüche glaubhaft zu machen.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung möglicher Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Werden Ansprüche dann nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen und Sachstandsanfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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