Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

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Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

31 Js 14758/19

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Alexander Geller wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte steht im Verdacht im Zusammenhang mit Werberechten in der Metropolitan in Moskau ab dem Jahr 2011 Zahlungen in Höhe von umgerechnet 11.500.000,00 € durch Betrug erlangt zu haben. Zahlungen aus dieser Tat sind auch auf das Konto des Beschuldigten bei der Commerzbank AG erfolgt.

Den Geschädigten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) werden möglichen Geschädigten hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden diese aufgefordert hier zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob diese ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Mitteilung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Die Geschädigten werden gebeten, – soweit möglich – der Mitteilung Unterlagen beizufügen (z.B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen die Geschädigten ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Die Geschädigten werden deshalb gebeten, von Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.

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