Staatsanwaltschaft Ingolstadt
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Ursula Franziska Bahner wegen Geldwäsche
31 Js 21667/19
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)
In einem hier anhängigen Ermittlungsverfahren wurde folgender Vermögenswert zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt:
Pfändung einer Forderung aufgrund Geschäftsverbindung mit einer Bank
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte stellte ihr Konto unbekannten Tätern zur Verfügung, obwohl sie wusste, dass hierdurch der Zugriff auf Geldern aus Betrugstaten erschwert bzw. vereitelt wird. Die unbekannten Täter veranlassten dabei die Geschädigten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu Überweisungen auf das Konto der Beschuldigten. Hierdurch entstand den Geschädigten ein entsprechender Schaden.
Möglichen Geschädigten könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird den Geschädigten hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o.g. Person(en) bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Geschädigte aufgefordert, nach Erhalt dieser Mitteilung möglichst zeitnah zu erklären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend gemacht wird bzw. ob etwaige Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt wurden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Die Mitteilung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Es sollen -soweit möglich – Unterlagen beigefügt werden,(z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, mögliche Ansprüche glaubhaft zu machen.
Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.
Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung möglicher Ansprüche gegen o.g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Werden Ansprüche dann nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen und Sachstandsanfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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