Staatsanwaltschaft Itzehoe
303 Js 15492/18 V37 – 17. Feb. 2021
Strafvollstreckungsverfahren gegen Julian Preuß
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 08.07.2020, Az.: 67 Ds 303 Js 15492/18 wurde Julian Preuß zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 4.304,95 € rechtskräftig verurteilt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 24 Fällen (unerlaubter Erwerb von Waren und Dienstleistungen über das Internet auf fremden Namen) im Zeitraum vom 16.01. bis zum 24.03.2017.
Tatverletzt sind:
a) Fa. Jogging-Point, Hans-Böckler-Pltz 29-35, 33442 Herzebrock-Clarholz
b) Fa. Süd-West.com, GmbH, Wörthstraße 40, 89129 Langenau
c) Fa. Galeria Kaufhof, GmbH, Leonhard-Tietz-Straße 1, 50676 Köln
d) Fa. Walbusch Walter Busch, GmbH & Co KG, Martinstraße 18, 42646 Solingen
e) Fa. Pearl GmbH, Pearl-Straße 1-3, 79426 Buggingen
f) Fa. Outletcity, Friedrich-Herrmann-Straße 6, 72555 Metzingen
g) Fa. Engelhorn Sports, GmbH, Fabrikstationstraße 40, 68163 Mannheim
h) Fa. DePauli, AG, Gutenbergstraße 3a, 85748 Garching
i) Fa. Fashion ID, GmbH & Co KG, Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf
j) Fa. mymuesli, mbH, Sailerwöhr 16, 94032 Passau
k) Fa. Faibels Discovery, GmbH, Strandbaddamm 2-4, 22877 Wedel
l) Fa. Tchibo Bestellservice, Postfach 107820, 28078 Bremen
m) Fa. Bitiba, GmbH, Herzog-Wilhelm-Straße 12, 80331 München
n) Fa. Whole Food Box, GbR, Prießnitzstraße 49, 04179 Leipzig
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.
Freund, Rechtspfleger
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf |
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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