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Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Kaiserslautern

6583 VRs 6111 Js 21423/​17

Durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2018 – 1 KLs 6111 Js 21423/​17 – wurde gegen drei Angeklagte die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von insgesamt 31.225,00 Euro rechtskräftig angeordnet. Zur Sicherung dieses Betrages konnten bislang Vermögenswerte des/​der Verurteilten in Höhe von 590,46 Euro gesichert werden.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In der Nacht vom 19.10.2017 auf den 20.10.2017 begaben sich die Angeklagten zu einem Einfamilienhaus in Mühlbach. Die Angeklagten hebelten in arbeitsteiliger Vorgehensweise die Eingangstür des Anwesens auf, obwohl diese lediglich zugezogen war. Nachdem sie sich Zugang verschafft hatten, durchsuchten sie das Innere des Hauses nach stehlenswerten Gegenständen. Schließlich entwendeten sie ca 2.000 € und 3.000 US-$ Bargeld, eine Playstation 4, einen DVD-Player, einen 40 Zoll-TV, einen 46 Zoll-TV von Sony, einen Apple Laptop, Ski-Kleidung und eine Ski-Brille, ein Apple iPhone 4S und eine Nespresso Kaffeemaschine. Anschließend verließen sie das Anwesen mit der Beute, um diese zukünftig für eigene Zwecke zu verwenden.

Der Wert des Diebesguts beläuft sich auf mindestens 6.200 €, wobei das entwendete Apple iPhone 4S zurück in den Besitz des Geschädigten gelangte.

An einem Tag kurz vor dem 04.11.2017 berichtete eine weitere Angeklagte einem der Angeklagten von einem Tresor ihrer Großeltern in einem Wohnhaus in Herschweiler-Pettersheim. Sie weckte in ihm den Tatentschluss, die in dem Tresor befindlichen mindestens 25.000 € zu entwenden. Seiner daraufhin gefassten Absicht, den Tresor zu entwenden, folgend, begab sich der Angeklagte zumindest gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten in der Nacht vom 04.11.2017 auf den 05.11.2017 zum vorgenannten Anwesen. Ihrem Tatplan entsprechend hebelten sie ein Kellerfenster des Anwesens auf, um sich so Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Sie stiegen sodann durch das so geöffnete Fenster und nahmen den Tresor aus einem Schrank im Schlafzimmer. Anschließend verließen sie das Anwesen mit dem Tresor durch das von ihnen geöffnete Fenster. In dem Tresor befanden sich 200 € Bargeld, eine EC-Karte sowie 26.050 € Bargeld. Die Hausratsversicherung eines Zeugen übernahm den Verlust seines entwendeten Bargelds, des Tresors und die Schäden am Gebäude.

Am 15.03.2018 stieg einer der Angeklagten aufgrund eines spontanen Entschlusses in Kusel in einen GLS-Transporter, Mercedes-Benz Typ Sprinter, der zuvor mit laufendem Motor dort abgestellt worden war, und fuhr damit davon. Nachdem er sich auf einem Waldweg in Kusel festgefahren hatte, kontaktierte einer der Angeklagten zwei weitere Angeklagte, um diese um Hilfe zu bitten. Diese konnten ihm aber nicht zu Hilfe kommen. Einer der Angeklagten ermunterte den weiteren Angeklagten jedoch, das Fahrzeug nach Wertgegenständen zu durchsuchen und Pakete zu öffnen, und bestärkte diesen damit in seinem Tatentschluss. Einer der Angeklagten entwendete in der Folge insgesamt 17 Pakete aus dem GLS-Transporter, die er sodann im Wald versteckte, um die darin befindlichen Gegenstände im Wert von mindestens 464,33 € später in die Wohnung eines der Angeklagten zu verbringen. Darunter befanden sich unter anderem ein Akku-Schrauber von Bosch GSR 12V-15, vier Packungen Dallmayr-Tee sowie Kleidung von Engelbert-Strauss. Einer der Angeklagten erhielt aus dem Diebesgut eine Hose von Engelbert-Strauss im Wert von mindestens 61,76 €. Ein anderer Angeklagter nahm im Einverständnis mit den weiteren Angeklagten den Akku-Schrauber von Bosch sowie vier Packungen Dallmayr Tee an sich, wobei er wusste, dass diese Gegenstände aus dem vorangegangenen Diebstahl stammten.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Ihnen aus der/​den von d. Verurteilten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihr Recht auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger ihre Ansprüche bei der

Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
– Aktenzeichen 6583 VRs 6111 Js 21423/​17 –

anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös wird an den Geschädigten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 Strafprozessordnung).

Die Auskehrung an den Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Absatz 1 Strafprozessordnung).

Nicht anmeldbar sind allerdings etwaige Zinsen oder Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Geschädigten unter den in den §§ 44 und 45 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Absatz 4 Strafprozessordnung).

Zudem bleibt es dem Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Absatz 2 Strafprozessordnung). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Absatz 3 Strafprozessordnung).

Die Mitteilung an die Geschädigten erfolgt durch Mitteilung im Bundesanzeiger, weil eine Mitteilung an jeden Einzelnen der Geschädigten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Abschließend folgender Hinweis:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

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