Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Strafverfahren gegen Agron HAXHIBEQIRI und Marjol MULLA wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
715 VA 640 Js 28416/18
Mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.03.2019 – 4 KLs 640 Js 28416/18 – wurde gegen die Einziehungsbetroffenen Agron HAXHIBEQIRI, geb. am 02.03.1973 und Marjol MULLA, geb. am 29.05.1983, u.a. die erweiterte Einziehung des Taterlangten iHv 602,00 Euro (HAXHIBEQIRI) bzw. 1.470,00 Euro (MULLA) rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher Vermögenswerte iHv 602,00 Euro bzw. 1.470,00 Euro sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können unbekannte Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 640 Js 28614/18 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Hardt, Rechtspflegerin
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