Staatsanwaltschaft Karlsruhe713 VA 220 Js 25799/17 Strafverfahren gegen Kim Nicklas und Florian Wittemann wegen DiebstahlsBenachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO) Mit Urteilen des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.11.2018 – 17 Ds 220 Js 25799/17- und des Amtsgerichts Pirmasens vom 05.04.2018 – 1 Ls 4108 Js 12540/17- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Kim Nicklas und Florian Wittemann u.a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 1.881,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher EUR 320,50 sichergestellt. Der Verurteilungen liegen Einbruchsdiebstähle in Gaststätten im Raum Karlsruhe im Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 und Einbruchdiebstähle in Gaststätten im Raum Pirmasens im Zeitraum Mai 2017 zugrunde. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt mind. 9 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 713 VA 220 Js 25799/17 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO). Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter. Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. gez.Samorei, Rechtspflegerin |
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