Staatsanwaltschaft Karlsruhe
715 VA 480 Js 22165/18 – 11.05.2020
Einziehungsverfahren gegen Anest DECKA wegen schw. Bandendiebstahls
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 j StPO)
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2019 – 2 Ls 480 Js 22165/18- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Anest Decka, geb. am 07.04.1961, die Einziehung sichergestellten Bargeldes iHv. 9.000,00 EUR und die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:
Nr. 3 verbogener Armreif
Nr. 5 Goldfarbene Halskette mit Anhänger
Nr. 9 Armbanduhr Trend Design
Nr. 11 SIM Karte „amc“
Nr. 12 Schwarze Geldbörse DNLR
Nr. 13 Graue Damengeldbörse DKNY
Nr. 15 Schwarze Geldbörse
Nr. 16 Schwarze Handschuhe
Nr. 17 Weißes Blutdruckmessgerät Omron
Nr. 24 Goldenes Armband mit Gravurplatte
Hierfür wurden bisher alle aufgeführten Vermögenswerte und Gegenstände sichergestellt. Das Geld und die Gegenstände stammen vermutlich aus Wohnungseinbrüchen im Raum Karlsruhe, im Zeitraum Juni 2017 bis Februar 2018.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 480 Js 22165/18 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin
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