Staatsanwaltschaft Karlsruhe
715 VA 631 Js 1935/11 – 11.08.2020
Einziehungsverfahren gegen Ferdinand LIND, Manolito REINHARD,
Steffen Joachim WAGNER, Mario Roberto BECKERT
wegen schw. Bandendiebstahls
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
Mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.10.2018 – 7 KLs 631 Js 1935/11- wurde gegen die Einziehungsbetroffenen Ferdinand LIND, geb. 27.04.1966, Manolito REINHARD, geb. 31.12.1986, Steffen Joachim WAGNER, geb. 16.09.1988 und Mario Roberto BECKERT, geb. 18.11.1987 die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 26.281,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 20,00 EUR sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 36 Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Der Verurteilung liegen Diebstähle, insbesondere von Metall auf Firmengeländen, Baustellen, etc. im Raum Ettlingen/ Karlsruhe/ Pforzheim/ Rastatt/ Baden-Baden/ Heilbronn im Zeitraum März 2008 bis November 2010 zugrunde.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 VA 631 Js 1935/11 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Schanzenbach
Rechtspflegerin
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