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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

713 VA 630 Js 14128/​18

Durch das Amtsgericht Karlsruhe ist am 28.09.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 27.05.2019 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten der Herren David Kwiek und Gabriel Dumitru und Frau Janine Covaciu wurde dabei die erweiterte Einziehung von Schmuck- und Wertgegenständen und EUR 7.780,00 angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Diebstähle von Schmuck- und Wertgegenständen im Jahre 2018 aus Wohnungen im ganzen Bundesgebiet.

Diese konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bzw. Auszahlung bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, §§ 459 k Abs. 2, 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bzw. Auszahlung des eingezogenen Bargeldbetrages bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zum Aktenzeichen 713 VA 630 Js 14128/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

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