Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Vollstreckungsverfahren gegen Edeltraud Maria Kulczynski, geb. am 04.03.1952
wegen Untreue
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
712 VA 290 Js 44710/20 – 24.03.2023
Mit Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 21.04.2022 – 2 Ds 290 Js 44710/20 – wurde gegen die Verurteilte Edeltraud Maria Kulczynski, geb. am 04.03.1952 die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von insgesamt 20.165,00 € rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 400,00 € sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt drei Verletzte gegen die Einziehungsbetroffene einen Entschädigungsanspruch haben.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Verurteilte hat als gesetzlich bestellte Betreuerin ohne das Wissen Ihrer Betreuten von deren Bankkonten Geld abgehoben und verschiedene Überweisungen getätigt.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 290 Js 44710/20 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Illig
Rechtspflegerin
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