Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes
des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
715 AR 653 + 654/18
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.04.2018 – 2 Ls 620 Js 46826/17 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Stefan GEORGIEV, geb. am 19.02.1982, die erweiterte Einziehung des Taterlangten iHv 269,33 Euro und gegen die Einziehungsbetroffene AROCO UG die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 149.451,69 Euro rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher folgende Vermögenswerte sichergestellt: bei Stefan GEORGIEV 269,33 Euro und bei der AROCO UG 21.814,98 Euro.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 64 Verletzte gegen die Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 AR 653 + 654/18 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Hardt, Rechtspflegerin
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