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STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE – ZWEIGSTELLE PFORZHEIM –

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STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE – ZWEIGSTELLE PFORZHEIM –

92 Js 15020/16

Ermittlungsverfahren gegen Constantin-Lucian ONEA, geb.03.07.1987 in Râmnicu Vâlcea, Rumänien (Beschuldigter und Einziehungsbetroffener) wegen Verdachts der Beihilfe zum Betrug

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit einer Rückübertragung (§ 111l StPO)

In einem bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, anhängigen Ermittlungsverfahren wurden zum Zwecke der Einziehung folgende Forderungen beschlagnahmt:

Auszahlungsanspruch/Habensaldo auf dem Konto Nummer 7967713 des Beschuldigten bei der Sparkasse Pforzheim-Calw

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei den beschlagnahmten Beträgen/Forderungen handelt sich um im Wege der Überweisung auf das o.g. Konto geleistete Anzahlungen für nichtexistente Ferienwohnungen, vorgenommen durch diverse bisher nicht näher bestimmte, im Ausland wohnhafte Geschädigte.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bzw. Rückübertragung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Einziehungsanordnung in dieser Strafsache geltend zu machen.

Die Geschädigten können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft eines Erkenntnisses des Beschuldigten erfolgt, Ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich ist es, der Anmeldung gegebenenfalls Unterlagen beizufügen, die ihre Ansprüche glaubhaft darlegen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen des Strafurteils ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Einziehungsanordnung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Machen die Geschädigten ihre Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Mögliche Geschädigte werden daher aufgefordert, der Staatsanwaltschaft schriftlich schon jetzt vorab mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche voraussichtlich geltend machen wollen (§ 111l Abs. 3 S. 1 StPO).

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von bereits sichergestellten Vermögenswerten durch die Geschädigten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Sollten Geschädigte bereits durch eine Versicherung entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, mögen sie diese Benachrichtigung an diese oder den Erwerber weiterleiten.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Pforzheim, 28.08.2017

gez. Knebel, Rechtspflegerin

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