Staatsanwaltschaft Kassel
3650 Js 23274/19 – 18.05.2021
Ermittlungsverfahren gegen Andreas Adrian Straszydlo,
Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter,
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Kassel: 3650 Js 23274/19
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
Andreas Adrian Straszydlo,
geb. am 26.01.1972
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus den von d. Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.
Um d. Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Kassel in Höhe von 90.284,42 Euro erwirkt. Es konnten seit dem 28.01.2020 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rd. 12.880,00 Euro gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibensmitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Kassel, den 17.05.2021
Wagner, Rechtspflegerin
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